Vorlagen und Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 9 Seiten

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Personen, einschliesslich des Fahrers zu befördern, vom Personenbeförderungsregal ausgenommen werden. Zudem wird die Erteilung von Gebietskonzessionen und - Bewilligungen restriktiver und präziser geregelt. Im grenzüberschreitenden Verkehr werden grundsätzlich die heutigen Bestimmungen übernommen.

Die vorgeschlagenen kleineren Änderungen bzw. Ergänzungen basieren auf den langjährigen Praxiserfahrungen und führen zu keinen grundlegenden Neuerungen sondern lediglich zu einer Optimierung der Verfahren sowie einer Stärkung der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen. Dadurch, dass einige Beförderungsarten neu vom Personenbeförderungsregal ausgenommen werden, d.h. sie können grundsätzlich ohne Konzession und ohne kantonale Bewilligung durchgeführt werden, wird der administrative Aufwand verringert für die Transportunternehmen, wie auch für Bund und Kanton. Durch die klar definierten Kriterien für die Erteilung von Gebietskonzessionen und -Bewilligungen wird die Rechtssicherheit betr. des erforderlichen Verfahrens gefördert und die Koordination mit allfälligen Ausschreibungsverfahren vereinfacht.

Die VPB erhält im Sinne von Ausführungsbestimmungen auch Bestimmungen, die den Transport von Personen (Transportvertrag) und Gepäck betreffen und die heute in der Transportverordnung zu finden waren. Zudem regelt die VPB auch, inwiefern der direkte Verkehr angeboten werden muss. Neu ist der direkte Verkehr auch im Ortsverkehr anzubieten, wenn er technisch umsetzbar und wirtschaftlich tragbar ist sowie einen zentralen Nutzen für die Reisenden bringt.

Die heute gültige Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (SR 744.11) sowie die Verordnung über den Transport im öffentlichen Verkehr (SR 742.401) werden durch die neuen Verordnung über die Personenbeförderung abgelöst. Der Güterverkehr ist aus der Transportverordnung herausgelöst und neu in der Gütertransportverordnung (GüTV) geregelt.

3.4 Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV)

Mit der Umsetzung der Bahnreform 1 (1999) wurde die rechnerische und organisatorische Trennung von Infrastruktur und Verkehr vorgenommen. Mit der Auftrennung der bisherigen Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz (ADFV) in die KFEV und die ARPV wird die Trennung von Infrastruktur und Verkehr nun auch auf Verordnungsstufe umgesetzt. Die ARPV regelt somit neu ausschliesslich die Abgeltung der ungedeckten Kosten und die Finanzhilfen des regionalen Personenverkehrs.

Die wichtigste Änderung gegenüber der ADFV betrifft die Einführung eines zweijährigen Bestellverfahrens. Das Bestellverfahren im regionalen Personenverkehr wird künftig nur noch alle zwei Jahre für eine ganze Fahrplanperiode durchgeführt. Damit soll der Aufwand für die Transportunternehmen aber auch für die Besteller - Bund und Kantone - reduziert werden. Die eingesparten Ressourcen der Besteller sollen zur vertieften Prüfung der Offerten mittels des neuen Kennzahlensystems eingesetzt werden. Nebst den finanziellen Kennzahlen wird neu auch die Qualität der Leistungserbringung erhoben und bei der Prüfung der Offerten berücksichtigt. Kennzahlen und Qualität bilden die Basis für Zielvereinbarungen und allenfalls Bonus-Malus-Systeme. Das BAV verspricht sich davon eine weitere Erhöhung der Effizienz der Transportunternehmen. Mit der im PBG eingeführten Möglichkeit für die Transportunternehmen, über im regionalen Personenverkehr erzielte Gewinne teilweise frei verfügen zu können, werden die Anreize für die Transportunternehmen, die Leistungen möglichst wirtschaftlich zu erbringen, erhöht. Zielvereinbarungen und Bonus-Malus-Systeme stellen sicher, dass dies nicht zu Lasten der Benutzer geht.