Vorlagen und Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 9 Seiten

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3 Überblick über ausschlaggebende Erneuerungen im Rahmen der Verordnungsanpassungen von RöVE

Im Folgenden werden ausschlaggebende Erneuerungen im Rahmen der Verordnungsanpassungen von RöVE aufgezeigt. Die spezifische Anpassungen und Erläuterungen zu den Verordnungen sind im Anhang für jede Verordnung einzeln aufgeführt.

3.1 Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)

Die Bestimmungen über die Anforderungen und die Zulassung des sicherheitsrelevanten Personals waren bis anhin teilweise in der EBV geregelt. Jedoch waren die bisherigen gesetzlichen Grundlagen für die VTE ungenügend. Nachdem nun die Bestimmungen über das sicherheitsrelevante Personal erweitert und überdies Grenzwerte für den Alkohol- und Drogenkonsum eingeführt werden, macht es Sinn für die Bestimmungen über das Personal eine separate Verordnung vorzusehen. Damit wird die EBV von Regelungen über das Personal entlastet. Überdies werden einige Bestimmungen in der VTE in die STEBV übernommen.

Für die Bestimmungen für die Dienstunfähigkeit bei sicherheitsrelevantem Personal wurde die bereits bestehende Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) herangezogen, damit eine Kongruenz beim Vorgehen zwischen Strasse und Schiene besteht.

Ein Mehraufwand ist für das BAV nicht zu erwarten.

3.2 Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-öV)

Die Videoüberwachungsverordnung SBB (VüV-SBB), welche bis anhin nur für die SBB galt, gilt neu für alle Infrastrukturanlagen und Verkehrsmittel des öffentlichen Verkehrs.

Die Verordnung beinhaltet mit, dass die aufgezeichneten Bildsignale, welche personenbezogene Daten enthalten, gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen sind, und wenn die Bildsignale personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur gestützt auf eine richterliche Verfügung im Rahmen von straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren herausgegeben werden.

Mit einem Mehraufwand für die TU wird nicht gerechnet.

3.3 Verordnung über die Personenbeförderung (VPB)

Die Verordnung über die Personenbeförderung enthält Ausführungsbestimmungen zum neuen Bundesgesetz über die Personenbeförderung und regelt die Erteilung der Transportrechte mittels Konzessionen und kantonaler Bewilligungen im Binnenverkehr sowie mittels eidgenössischen Bewilligungen im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr. Die Verordnung regelt, welche Personenbeförderungsarten dem Personenbeförderungsregal unterstehen sowie, welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit die Transportrechte erteilt werden können.

Die Verordnung übernimmt die bewährten Verfahren, die Struktur erfährt Vereinfachungen und wo erforderlich, werden kleinere Anpassungen vorgenommen. Im Binnenverkehr wird eine Liberalisierung vorgeschlagen. Demnach sollen grundsätzlich Fahrten mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung dazu bestimmt und geeignet sind, nicht mehr als neun