Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 136Fedlex · Erläuternder Bericht
1bisDie Infrastrukturbetreiberinnen melden dem BAV im Rahmen dieser Kontrollen festgestellte Unregelmässigkeiten.
2Bei offensichtlicher Gefährdung von Passagieren, Dritten, Anlagen oder anderen Zügen kann die Infrastrukturbetreiberin die Weiterfahrt eines Zuges verbieten. Sie informiert darüber innert drei Arbeitstagen das BAV.
Anhang 2 (Art. 8 Abs. 1)
Nachweise für die Sicherheitsbescheinigung
Für die fristgerechte Erteilung der Sicherheitsbescheinigung sind dem Gesuch folgende Unterlagen beizufügen:
a. eine streckenbezogene und nach den Regeln der Qualitätssicherung ausgerichtete Beschreibung des Sicherheitsmanagement-Systems;
b. eine Risikoanalyse und die gestützt darauf angeordneten Sicherheitsmassnahmen;
c. eine Liste der mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten betrauten Personalkategorien mit Beständen und formeller Erklärung, wonach die erforderliche Qualifikation vorhanden ist;
d. eine Liste der einzusetzenden Fahrzeuge und deren Zulassung, gegebenenfalls Typenzulassung;
e. ein tabellarischer Vergleich der streckenbezogenen Fahrzeuganforderungen mit den tatsächlichen Fahrzeugeigenschaften gemäss Zulassung;
f. ein Haftpflicht-Versicherungsnachweis oder ein Nachweis gleichwertiger Sicherheiten;
g. eine formelle Erklärung (Attest) der Netzbenutzerin, dass nach intern erfolgter Prüfung die Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf die zu benutzenden Strecken eingehalten werden;
h. eine formelle Erklärung, wonach die Fahrzeugausrüstung mit der Ausrüstung der Strecken nach den Festlegungen des BAV übereinstimmt oder die Abweichungen im Rahmen der Risikoanalyse nach Buchstabe b auf Tragbarkeit geprüft wurden;
i. eine formelle Erklärung, dass die Betriebsvorschriften der Infrastrukturbetreiberin eingehalten werden und allfällige Abweichungen deklariert wurden.