Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Art. 7 Bedienen der Triebfahrzeuge

Diese Bestimmungen wurden aus der EBV oder der VTE übernommen. Unter die Unternehmen nach Absatz 2 fallen nebst den

Eisenbahnunternehmen auch jene Unternehmen, welche

Triebfahrzeugführende ausbilden und prüfen.

Art. 8 Ausbildungsnachweis

Diese Bestimmung ist identisch mit dem bisherigen Artikel 27 der VTE.

Art. 9 Führerausweis und Bescheinigung

Mit dieser Bestimmung wird die neue Regelung gemäss der Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die

Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, umgesetzt.

Das Bundesamt stellt somit weiterhin nur für die Triebfahrzeugführenden einen Führerausweis aus, soweit das Departement keine Ausnahmen vorsieht. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer korrekt ausgefüllten Bescheinigung des Unternehmens.

Das Unternehmen stellt neu eine Bescheinigung mit den Angaben gemäss Anhang I der obgenannten Richtlinie aus. Nebst der Bescheinigung sind damit generell auch die Beiblätter gemeint.

Art. 10 Ausländische Ausweise

Die bisher in der VTE geregelte Ausweispflicht für die ausländischen Triebfahrzeugführenden wird neu auf der Stufe einer Bundesratsverordnung geregelt. Mit dieser Regelung kann der administrative Aufwand für das Bundesamt im Zusammenhang mit den ausländischen

Triebfahrzeugführenden in Grenzen gehalten werden, ohne dass dadurch die Sicherheit tangiert wird.

Art. 11 Voraussetzungen für den Einsatz

Diese Bestimmung ist im wesentlich identisch mit dem bisherigen Artikel 78 EBV.

3. Kapitel: Unfähigkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des bisherigen Art. 56 VTE. Nun soll sie für alle Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit gelten.

Art. 13 Beurteilung der Dienstunfähigkeit

Auch diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des

bisherigen Art. 56 VTE. Nun soll sie für alle Personen mit einer

sicherheitsrelevanten Tätigkeit gelten.