Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Art. 7 Bedienen der Triebfahrzeuge
Diese Bestimmungen wurden aus der EBV oder der VTE übernommen. Unter die Unternehmen nach Absatz 2 fallen nebst den
Eisenbahnunternehmen auch jene Unternehmen, welche
Triebfahrzeugführende ausbilden und prüfen.
Art. 8 Ausbildungsnachweis
Diese Bestimmung ist identisch mit dem bisherigen Artikel 27 der VTE.
Art. 9 Führerausweis und Bescheinigung
Mit dieser Bestimmung wird die neue Regelung gemäss der Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die
Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, umgesetzt.
Das Bundesamt stellt somit weiterhin nur für die Triebfahrzeugführenden einen Führerausweis aus, soweit das Departement keine Ausnahmen vorsieht. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer korrekt ausgefüllten Bescheinigung des Unternehmens.
Das Unternehmen stellt neu eine Bescheinigung mit den Angaben gemäss Anhang I der obgenannten Richtlinie aus. Nebst der Bescheinigung sind damit generell auch die Beiblätter gemeint.
Art. 10 Ausländische Ausweise
Die bisher in der VTE geregelte Ausweispflicht für die ausländischen Triebfahrzeugführenden wird neu auf der Stufe einer Bundesratsverordnung geregelt. Mit dieser Regelung kann der administrative Aufwand für das Bundesamt im Zusammenhang mit den ausländischen
Triebfahrzeugführenden in Grenzen gehalten werden, ohne dass dadurch die Sicherheit tangiert wird.
Art. 11 Voraussetzungen für den Einsatz
Diese Bestimmung ist im wesentlich identisch mit dem bisherigen Artikel 78 EBV.
3. Kapitel: Unfähigkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des bisherigen Art. 56 VTE. Nun soll sie für alle Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit gelten.
Art. 13 Beurteilung der Dienstunfähigkeit
Auch diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des
bisherigen Art. 56 VTE. Nun soll sie für alle Personen mit einer
sicherheitsrelevanten Tätigkeit gelten.