Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Regelung wird für die Kontrolle der Dienstunfähigkeit des

sicherheitsrelevanten Personals eine analoge Regelung eingeführt, mit Abweichungen bei den Grenzwerten. Die zur Anordnung der Kontrolle berechtigten Personen werden als zuständige Stelle bezeichnet. Diese werden im Gesetz bereits genannt und für die von den

Eisenbahnunternehmen zu bezeichnenden Personen werden in dieser Verordnung noch die Voraussetzungen festgelegt. Bei den von den

Kantonen als zuständig erklärten Behörden handelt es sich in der Regel um die Polizei.

Hinsichtlich der Anforderungen an die Geräte, Laboratorien und Verfahren wird sich das Bundesamt auf die vom ASTRA festgelegten Vorgaben abstützen.

Art. 16 Zuständige Stelle

Für die Kontrollen zuständig und berechtigt sind die in Art. 84 EBG

genannten Stellen.

Die von den Eisenbahnunternehmen zu bezeichnenden Personen müssen zum Einen eine leitende Funktion haben und überdies gewisse

organisatorische Voraussetzungen erfüllen. Dadurch soll eine

rechtskonforme und faire sowie rasche Überprüfung sicher gestellt werden.

Art. 17 bis 25

Diese Bestimmungen entsprechen sinngemäss den Bestimmungen für den Strassenverkehr. Abweichungen bestehen bei den Grenzwerten und dem zuständigen Bundesamt.

5. Kapitel Massnahmen der zuständigen Stelle

Auch die Regelung des Verfahrens für die Verhinderung des weiteren Dienstes und für die Abnahme der Zulassungsdokumente sowie für die Meldungen an alle Behörden, wurde eine der SKV analoge Regelung eingeführt. Die diesbezügliche Regelung in Art. 57 VTE wird aufgehoben.

Art. 29 Mitteilung der zuständigen Stelle

Durch die in Absatz1 vorgesehene Mitteilung der zuständigen Stelle oder des Unternehmens wird sichergestellt, dass das Bundesamt zu den

Informationen gelangt, welche für ein allfälliges Administrativverfahren notwendig sind.

Auf Grund von Absatz 2 kann das Bundesamt nun mit einer Richtlinie festlegen, bei welchen Widerhandlungen gegen Vorschriften und Regeln die ausweispflichtigen Triebfahrzeugführenden zu melden sind. Dabei geht es insbesondere um wiederholte schwere Widerhandlungen, welche Anlass zu einer Überprüfung der Tauglichkeit geben können. Durch diese Regelung kann auch eine einheitliche Praxis bei den Unternehmen im Umgang mit den Widerhandlungen durch die Triebfahrzeugführenden bewirkt werden.