Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
vom …….
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 16 Absatz 5, 17 Absatz 2, 85, 86a Buchstabe e und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an das Personal der Eisenbahnunternehmen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Triebfahrzeug: Schienenfahrzeug mit direkter oder indirekter Bedienungseinrichtung und direktem oder indirektem Antrieb;
b. Triebfahrzeugführer Person, die ein Triebfahrzeug einer Eisenbahn direkt oder -führerin: oder indirekt führt;
c. Fahrdienstliches indirektes Führen eines Triebfahrzeuges durch Begleiten: Anweisung an den Triebfahrzeugführer oder an die Triebfahrzeugführerin;
d. Pilotieren: fahrdienstliches Begleiten im Führerraum;
SR ..........