Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)

vom …….

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 16 Absatz 5, 17 Absatz 2, 85, 86a Buchstabe e und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an das Personal der Eisenbahnunternehmen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Triebfahrzeug: Schienenfahrzeug mit direkter oder indirekter Bedienungseinrichtung und direktem oder indirektem Antrieb;

b. Triebfahrzeugführer Person, die ein Triebfahrzeug einer Eisenbahn direkt oder -führerin: oder indirekt führt;

c. Fahrdienstliches indirektes Führen eines Triebfahrzeuges durch Begleiten: Anweisung an den Triebfahrzeugführer oder an die Triebfahrzeugführerin;

d. Pilotieren: fahrdienstliches Begleiten im Führerraum;

SR ..........

1 SR 742.101