Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Art. 14 Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen Studien zum Alkoholkonsum haben gezeigt, dass bereits ab 0.1 Promille die Schläfrigkeit erhöht und die Aufmerksamkeit beeinträchtigt ist. Für das sicherheitsrelevante Personal wird neu ein Alkoholgrenzwert eingeführt,
welcher unter jenem für den Strassenverkehr liegt.
Nach Absatz 1 liegt bereits ab einem Grenzwert von 0,10 Promille eine Dienstunfähigkeit vor, was faktisch ein Alkoholverbot zur Folge hat. Die bisherige Regelung in den Fahrdienstvorschriften, die den Alkoholkonsum während der Arbeit und sechs Stunden davor verbietet, schliesst eine
erhebliche Alkoholisierung nicht aus. Deshalb wird mit dieser Bestimmung für das Personal, welches eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, im Ergebnis die Nulltoleranz bezüglich Alkohol eingeführt.
Diese Verschärfung gegenüber den Verkehrsteilnehmern auf der Strasse, die seitens der Unternehmen gefordert wurde, lässt sich aufgrund der
besonderen Arbeitsbedingungen und Verantwortung rechtfertigen, die dieser Personengruppe zukommt. Für die Fahrlehrer auf der Strasse gilt dieser Grenzwert bereits seit dem 1. Januar 2008.
Der Blutalkoholgrenzwert von 0,10 Promille wird aus medizinischen und messtechnischen Gründen gewählt. Jeder Mensch hat Spuren von Alkohol durch Eigenproduktion in sich oder kann durch Verzehr von Nahrungsmitteln mit geringem Alkoholgehalt wie zum Beispiel gärenden Früchten, oder selbst durch den Genuss von alkoholfreiem Bier einen geringen Blutalkoholgehalt in sich bilden. Auf der messtechnischen Seite ist davon auszugehen, dass die analytische Grenze für die Nulltoleranz bei 0,10 Promille liegt. Mit den heutigen Messmethoden ist der sichere Nachweis einer solchen
Blutalkoholkonzentration möglich.
Nach Absatz 2 liegt der Wert der qualifizierten Blutalkoholkonzentration bei Überschreitung von 0,5 Promille, wodurch statt einer Busse eine Freiheits- oder Geldstrafe ausgesprochen wird.
Mit Absatz 3 werden bei den die Dienstfähigkeit herabsetzenden
Substanzen dieselben Grenzwerte wie auf der Strasse übernommen.
Mit der Regelung in Absatz 4 wird sowohl gesetzestechnisch als auch Inhaltlich dieselbe Regelung gewählt wie jene für den Strassenverkehr.
Art. 15 Verbot der sicherheitsrelevanten Tätigkeit
Unter den Begriff „andere Gründe“ fallen auch fachliche Gründe.
Den Personen ohne Ausweis kann kein Ausweis entzogen werden. Aus Gründen des Rechtsgleichheitsgebotes sollten aber für diese Personen dieselben Massnahmen angeordnet werden können. Die Umsetzung des Verbots der sicherheitsrelevanten Tätigkeit obliegt den Unternehmen, da das Bundesamt über diese Personen keine Daten verfügt. Diese Massnahme kann das Unternehmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses aussprechen. Dies entspricht der bisherigen Praxis.
4. Kapitel Kontrolle der Fähigkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
Für die Kontrollen des Strassenverkehrs wurde auf 1 Januar 2008 die
Verordnung über die Kontrollen des Strassenverkehrs
(Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) eingeführt. Basierend auf dieser