Vorlage

Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Verordnung über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 1, 5 Absatz 1, 9 Absatz 3, 10 Absatz 4 und 17 des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 20081,

verordnet:

Art. 1 Lieferfristen

1 Die Lieferfrist wird zwischen der bestellenden Person und dem Unternehmen vereinbart.

2 Wird keine Lieferfrist vereinbart, so beträgt sie höchstens:

a. für Schnellgut:

1. bis 301 Kilometer 24 Stunden,

2. ab 301 Kilometer 36 Stunden;

b. für Frachtgut:

1. bis 200 Kilometer 36 Stunden,

2. ab 200 Kilometer 48 Stunden.

3 Wird auf dem Transportweg die Spur gewechselt, so wird die Lieferfrist für jeden Spurwechsel verlängert um:

a. 12 Stunden für Schnellgut;

b. 24 Stunden für Frachtgut.

4 Als Feiertage, während denen die Lieferfrist ruht, gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag sowie die kantonalen Feiertage.

Art. 2 Verjährung

Ansprüche aus dem Wagenverwendungs- und dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr.

SR ..........

1 SR 742.40[?] 2005–......