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Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 3 Seiten
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Verordnung über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 1, 5 Absatz 1, 9 Absatz 3, 10 Absatz 4 und 17 des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 20081,
verordnet:
Art. 1 Lieferfristen
1 Die Lieferfrist wird zwischen der bestellenden Person und dem Unternehmen vereinbart.
2 Wird keine Lieferfrist vereinbart, so beträgt sie höchstens:
a. für Schnellgut:
1. bis 301 Kilometer 24 Stunden,
2. ab 301 Kilometer 36 Stunden;
b. für Frachtgut:
1. bis 200 Kilometer 36 Stunden,
2. ab 200 Kilometer 48 Stunden.
3 Wird auf dem Transportweg die Spur gewechselt, so wird die Lieferfrist für jeden Spurwechsel verlängert um:
a. 12 Stunden für Schnellgut;
b. 24 Stunden für Frachtgut.
4 Als Feiertage, während denen die Lieferfrist ruht, gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag sowie die kantonalen Feiertage.
Art. 2 Verjährung
Ansprüche aus dem Wagenverwendungs- und dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr.
SR ..........
1 SR 742.40[?] 2005–......