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Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 3 Seiten
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Art. 3 Fundsachen
1Wer eine verlorene Sache auf dem Gebiet oder in einem Fahrzeug eines Unternehmens findet, muss sie unverzüglich dem Personal des Unternehmens abgeben.
2Das Unternehmen wird als Finder betrachtet, kann aber keinen Finderlohn beanspruchen. Es muss die Fundsache angemessen aufbewahren.
3 Kennt es die Person, die die Sache verloren hat, so muss es diese benachrichtigen.
4 Beansprucht niemand die Fundsache, so kann das Unternehmen diese nach drei Monaten versteigern. Hat die Fundsache einen Zeitwert von höchstens 50 Franken, so kann sie bereits nach einem Monat versteigert oder freihändig verkauft werden. Eine Versteigerung muss öffentlich bekanntgemacht werden. Der Versteigerungs- oder Verkaufserlös tritt an die Stelle der Sache.
5 Fundsachen, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderb ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
Art. 4 Vollzug
1Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vollzieht diese Verordnung.
2 Es bestimmt die Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn im nationalen und internationalen Verkehr gelten, und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Transportverordnung vom 5. November 19862 wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ..... in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 AS 1986 1991, 1994 1848, 1996 3035, 1999 719, 2004 2697