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Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 4 Seiten

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Verordnung über die Anschlussgleise (AnGV)

Änderung vom ....

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Februar 19921 über die Anschlussgleise wird wie folgt geändert:

Ingress drittes Lemma

und die Artikel 18 und 38 des Bundesgesetzes vom 22. März 19852 über die

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer,

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BAV» ersetzt.

Art. 2 Sicherheitsbestimmungen

1 Die Sicherheitsbestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen und über die elektrischen Anlagen von Bahnen gelten auch für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen.

2 Das Departement kann in einer Verordnung Abweichungen festlegen.

Art. 2a Aufsicht

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann Aufsichtstätigkeiten an Dritte übertragen.

Art. 3 Abwicklung des Bahnbetriebs und künftiger Ausbau

der Bahnanlagen

Die Abwicklung des Bahnbetriebs und der künftige Ausbau der Bahnanlagen gelten insbesondere dann nicht als beeinträchtigt, wenn der Anschluss den Bau- und

SR ..........

1 SR 742.141.51

2 SR 725.116.2

2009–......