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Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 6 Seiten

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Verordnung über die Förderung des Bahngüterverkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge (BGFV)

vom.......

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 21, 22 und 38 des Bundesgesetzes vom 22. März 19851 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG),

Artikel 8 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 20082

und Artikel 4 des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 20083,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Förderung des kombinierten Verkehrs, des Einzelwagenladungsverkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. kombinierter Verkehr: Bahntransport von Containern, begleiteten oder unbegleiteten Lastwagen, Anhängerzügen, Sattelmotorfahrzeugen, Anhängern, Sattelaufliegern, abnehmbaren Aufbauten (Wechselaufbauten), wobei der Umschlag zwischen Strassen- oder Rheintransport und Eisenbahn ohne Wechsel des Transportgefässes erfolgt und durch besondere Bauten, Anlagen und Einrichtungen erleichtert wird;

b. Einzelwagenladungsverkehr: Bahntransport von Gütern in Einzelwagen oder Wagengruppen mit mindestens einer Rangierbewegung.

c. Transport begleiteter Motorfahrzeuge: Bahntransport von Motorfahrzeugen mit ihren Führerinnen und Führern.

SR ..........

1 SR 725.116.2

2 SR .......

3 SR 2005–......