Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 5 Seiten

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VCS Verkehrs-Club der Schweiz

WWF World Wildlife Fund Schweiz

3. Stellungnahmen zu den einzelnen Verordnungen

Es gingen mehrheitlich Stellungnahmen ein, die sich zu allgemeinen Fragen und jeweils zu einigen wenigen Detailfragen der Verordnungen äusserten.

4. Verordnung über die Förderung des Bahngüterverkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge (BGFV)

Neben Bemerkungen, eher technischer oder begrifflicher Art zu einigen Bestimmungen, wurden folgende Themen oft genannt:

4.1 Geltungsbereich und Kombinierter Verkehr (KV)

Einige Antwortende regen an, den Geltungsbereich der Verordnung weiter zu fassen und neben dem alpenquerenden (Transit-, Binnen-, Import- und Exportverkehr) auch den nicht-alpenquerenden Güterverkehr, insbesondere alle Arten des Binnengüterverkehrs, zu fördern. Dem widersprechen jene Antworten, die beantragen, dass Bestellungen des Bundes - insbesondere im

Einzelwagenladungsverkehr -, so gering wie möglich ausfallen sollen, weil Subventionen im

Binnengüterverkehr auf der Schiene weder dem Verlagerungsauftrag noch logistischen

Anforderungen entsprächen.

Es wird von einigen Seiten kritisiert, dass die Definition des kombinierten Verkehrs unverändert bleiben soll, d.h. nur solche KV gefördert werden, bei welchen das Transportgefäss (mit Ausnahme der Transportkette Schiff-Bahn) nicht gewechselt wird. Gerade diese - auch im europäischen Kontext übliche - Definition wird hingegen von anderen Kreisen ausdrücklich begrüsst.

4.2 Investitionsbeiträge an den Einzelwagenladungsverkehr

Es wird vereinzelt gewünscht, Investitionsbeiträge - wie sie im kombinierten Verkehr vorgesehen sind - , sollten auch für den Einzelwagenladungsverkehr definiert werden. Von anderen Kreisen wird

hingegen darauf hingewiesen, dass staatliche Zuschüsse in langfristig wirksame Infrastrukturen primär als Investitionsbeiträge an den kombinierten Verkehr auszurichten seien.

Andere Antwortende begrüssen ausdrücklich die Zahlung von Betriebsbeiträgen an den kombinierten Verkehr und den Einzelwagenladungsverkehr in Form von Abgeltung der ungedeckten Kosten.

4.3 Schifffahrt

Es wird von einigen Kreisen gewünscht, dass die Schifffahrt neben der Strasse als sogenannter Vor- oder Nachlauf zum förderwürdigen Transportteil des Bahntransportes betrachtet werden müsse.

4.4 Bundesbeitrag zur Reduzierung des Trassenpreises (Art. 20 BGFV)

Die vorgesehene Möglichkeit, die Reduktion des Trassenpreises bis 31. Dezember 2010 aufrecht zu erhalten, wird von vielen Antwortenden begrüsst, wobei gleichzeitig oft gewünscht wird, der

Geltungsbereich sei auszudehnen, damit auch der Einzelwagenladungsverkehr ebenfalls von dieser Reduktion profitieren könne. Es wird zudem festgehalten, es sei von zentraler Bedeutung, das

Trassenpreissystem ab 2011 grundlegend zu reformieren - Zielsetzung müsste sein, den

Subventionsbedarf der Infrastrukturbetreiber ganz aufzuheben.

Andererseits wird angeregt (z.B. Kanton Zug), der Artikel sei zu ganz zu streichen, da für alle

Verkehrsarten auf der Schiene sich immer mehr die fehlende Trassenkapazität als grösste

Herausforderung zeige. Dieser könne aber nur mit entsprechender Infrastruktur begegnet werden, welche auch finanzierbar sein müsse. Viel eher sollte die Bahninfrastruktur unter anderem auch über angemessene Trassenpreise mitfinanziert werden, wobei Güter- und Personenverkehr

verursachergerechte Trassenpreise zu entrichten hätten.