Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 5 Seiten

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5 Verordnung über die Anschlussgleise (AnGV)

5.1 Allgemeines

In einigen Stellungnahmen wird die vorgesehene Praxis im Anhörungsentwurf begrüsst, der den Grundzügen der bisherigen Verordnung entspreche, wonach der Bund auch künftig gestützt auf die AnGV private Anschlussgleise fördere und einige Anpassungen zur Verbesserung der

Subventionseffizienz vorschlage. Andere Kreise beantragen, mit einer Bedingung Anreize zu schaffen, wonach Industriezonen generell mit Anschlussgleisen zu versehen seien.

5.2 Sicherheits- und Aufsichtsbestimmungen in Anschlussgleisen

Der Vorschlag, die Sicherheitsbestimmungen der Gesetzgebung über Eisenbahnen in der AnGV als generell für anwendbar zu erklären und Abweichungen in einer Departementsverordnung

festzulegen, wird von einigen Seiten kritisiert. Gleichzeitig wird es gerade von diesen Kreisen (wie VAP, Erdölvereinigung, ProCargo&Rail, Coop) sehr begrüsst, dass der VAP gemeinsam mit dem BAV die Arbeiten an einer Verordnung über die anwendbaren Sicherheitsbestimmungen in

Anschlussgleisen sowie die Neuordnung der Anschlussgleisaufsicht bereits aufgenommen habe.

5.3 Finanzielle Beteiligung des Bundes: Voraussetzungen für die Gewährung und Höhe von Finanzhilfen (Art. 14, 15 und 16 AnGV)

Die in Artikel 14 Abs. 2 vorgeschlagene Vereinheitlichung der umzuschlagenden Transportmenge auf 12'000 Tonnen oder 720 Wagen (auch für Anschlüsse auf Bahnhöfen, wo 20'000

Jahresumschlagstonne erreicht werden) sowie die Einführung eines maximalen Beitrages des Bundes pro jährlich umgeschlagener Tonne oder Gleismeter wird von vielen Antwortenden, die sich zu diesem Thema äussern, kritisiert und verlangt, die heute geltende Regelung beizubehalten. Hingegen

befürworten wiederum meist die gleichen Kreise die Senkung der Mindestgrenze für die

Bundesbeteiligung auf 30'000 Franken (Art. 15 Abs. 4) und die Verbesserung bei der Erneuerung von Anschlussgleisen (Art. 16 Abs. 2), wonach in Zukunft die gesamten anrechenbaren Kosten und nicht mehr nur die Hälfte berücksichtigt werden. Dadurch soll eine Gleichstellung mit Neubauprojekten realisiert werden. Zu den jeweiligen Aussagen wurden jeweils auch gegenteilige Ansichten geäussert.

5.4 Diverse Anpassungen

Der bisherige Begriff Bahn wurde im neuen Anschlussgleisgesetz (Art. 2 Bst. e AnG) ersetzt durch Infrastrukturbetreiberin oder Eisenbahnverkehrsunternehmen. Diese Begriffe werden auch in der Anschlussgleisverordnung in diversen Bestimmungen entsprechend eingeführt. Vereinzelte Antworten enthielten Empfehlungen zu einzelnen Bestimmungen, ob ein Begriff im jeweiligen Artikel einzufügen oder zu streichen sei.

6 Verordnung über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV)

6.1 Gefahrgut

Es wird (z.B. vom Kanton Uri) darauf hingewiesen, dass die noch fehlende Bearbeitung der Thematik "Gefahrengut" im Kanton Uri von besonderem Interesse sei - der Regierungsrat lege Wert darauf,

dass dies bald geschehe.

6.2 Lieferfristen

In einigen Stellungnahmen wird bemerkt, dass die Lieferfristen grundsätzlich von den Parteien des Beförderungsvertrages festgelegt werden können, falls keine Vereinbarungen getroffen werden, die im Textentwurf vorgegebenen Lieferfristen gelten. Es wird sodann folgende Reduktion der Fristen

vorgeschlagen: 12 Stunden bis 300 km, 18 Stunden ab 301 km für Schnellgut und 24 Stunden bis 200 km, 36 Stunden oberhalb 300 km für Frachtgut.

6.3 Verjährung

Einige Antwortende weisen darauf hin, es sei nicht einzusehen, weshalb die im internationalen

Staatsvertragsrecht für Binnenverkehre gültige dreijährige Verjährungsfrist auf Verordnungsstufe auf ein Jahr verkürzt werden solle. Das Argument der Einheitlichkeit der schweizerischen Rechtsordnung vermöge nicht zu überzeugen, da gerade keine einheitlichen Sachverhalte geregelt würden.