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Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....1,
beschliesst:
I.
Das Börsengesetz vom 24. März 19952 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. f
In diesem Gesetz gelten als:
f. Nichtbeaufsichtigte: Personen und Unternehmen, die nicht unter Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20073 fallen.
Art. 20 Abs. 4bis
4bisDie FINMA kann die Ausübung des Stimmrechts der Person, die eine Beteiligung unter Verletzung der Meldepflicht erworben oder veräussert hat, für die Dauer von höchstens fünf Jahren suspendieren. Sie kann für die gleiche Dauer ein Zukaufsverbot gegen diese Person oder gegen mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnde Personen verfügen.
Art. 32 Abs. 7
7Die Übernahmekommission kann die Ausübung des Stimmrechts der Person, welche die Angebotspflicht nicht beachtet, für die Dauer von höchstens fünf Jahren suspendieren. Sie kann für die gleiche Dauer ein Zukaufsverbot gegen diese Person oder gegen mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnde Personen verfügen.
1 BBl ...
2 SR 954.1
3 SR 956.1