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Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 7 Seiten

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Börsengesetz

2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Sinne von Absatz 1 einen erheblichen Vermögensvorteil erzielt.

3Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen.

4Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1-3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen.

5Die Information, die diejenige Person erhält, die eine Transaktion im Auftrag einer anderen Person ausführt, gilt nicht als Insiderinformation.

Art. 44b (neu) Kursmanipulation

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine Kursmanipulation (Art. 33f) begeht.

2Wer mit der Kursmanipulation einen erheblichen Vermögensvorteil erzielt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 44c (neu) Zuständigkeit

1Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Artikeln 41, 44a und 44b unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

2In einfachen Fällen kann die Bundesanwaltschaft eine Strafsache den kantonalen Behörden zur Verfolgung und Beurteilung übertragen.

Art. 51

Aufgehoben

II

Das Strafgesetzbuch6 wird wie folgt geändert:

Art. 161 und 161bis

Aufgehoben

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

6 SR 311.0.