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Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 7 Seiten

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Börsengesetz

Gliederungstitel vor Art. 33e (neu) 5a. Abschnitt: Untersagte Formen des Marktverhaltens

Art. 33e (neu) Ausnützen von Insiderinformationen

Die Kenntnis einer vertraulichen Information des Emittenten, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von in der Schweiz kotierten Effekten oder von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten erheblich zu beeinflussen (Insiderinformation), darf nicht dazu genützt werden, sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Art. 33f (neu) Kursmanipulationen

Unzulässig handelt, wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen Vermögensvorteil zu erzielen:

a. wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet; oder

b. Käufe und Verkäufe solcher Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen.

Variante A

Art. 33g (neu) Weitere untersagte Marktverhalten

1Unzulässig handelt, wer in der Absicht, die Marktteilnehmer zu täuschen, Transaktionen vornimmt.

2Die FINMA wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere um zulässige von unzulässigen Transaktionen abzugrenzen.

Variante B

Art. 33g (neu) Weitere untersagte Marktverhalten

Unzulässig handelt, wer:

a. in der Absicht Handelsvolumen vorzutäuschen, Effekten beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person kauft und verkauft;

b. eine bestimmte Effekte oder darauf bezogene derivative Finanzinstrumente besitzt oder über entsprechende Short-Positionen verfügt und den Kauf oder Verkauf dieser Effekten in der Absicht, einen Vermögensvorteil zu erzielen, öffentlich empfiehlt, ohne zuvor oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Empfehlung in gleicher Weise bekannt gemacht zu haben, dass er diese Effekte oder die darauf bezogenen derivativen Finanzinstrumente selbst besitzt oder über entsprechende Short-Positionen verfügt (Scalping);