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Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 7 Seiten
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Börsengesetz
2Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn durch eine solche Verletzung ein Verlust vermieden wurde.
3Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
4Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
5Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches5 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
6Die eingezogenen Vermögenswerte stehen dem Bund zu, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
Art. 33m (neu) Rechtsschutz
1Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
Art. 41 Abs. 1-3
1Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. seine qualifizierte Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft nicht meldet (Art. 20);
b. als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 31).
2Aufgehoben
3Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
Art. 44a (neu) Ausnützen von Insiderinformationen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die bestimmungsgemäss aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu Insiderinformationen (Art. 33e) hat:
a. Insiderinformationen dazu ausnützt, sich mit dem Erwerb oder der Veräusserung in der Schweiz kotierter Effekten oder dem Einsatz daraus abgeleiteter Finanzinstrumente einen Vermögensvorteil zu verschaffen;
b. Insiderinformationen unbefugt einem anderen mitteilt; oder
c. aufgrund von Insiderinformationen einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten abgibt.
5 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0).