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Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 7 Seiten
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Börsengesetz
c. Effektendepots verwaltet und vertrauliche Kundenaufträge dazu ausnützt, eigene Geschäfte zu tätigen, in der Absicht, einen Vermögensvorteil zu erzielen (Front- und Parallelrunning).
Gliederungstitel vor Art. 33h (neu) 5b. Abschnitt: Verfahren gegen Nichtbeaufsichtigte
Art. 33h (neu) Zuständigkeit und Verfahren
1Verstossen Nichtbeaufsichtigte gegen Artikel 20, 33e, 33f oder 33g, so kann die FINMA gegen diese Nichtbeaufsichtigten ein Verfahren eröffnen.
2Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verletzung der Artikel 20, 33e, 33f oder 33g und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so zeigt sie dies den Parteien an.
3Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren.
Art. 33i (neu) Auskunftspflicht
Nichtbeaufsichtigte, gegen die ein Verfahren eröffnet wurde, ihre Revisionsstellen sowie Personen und Unternehmen, die massgebend an Nichtbeaufsichtigten beteiligt sind, müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen herausgeben, die diese für die Durchführung des Verfahrens benötigt.
Art. 33j (neu) Feststellungsverfügung
Ergibt das Verfahren, dass Nichtbeaufsichtigte eine oder mehrere Bestimmungen nach den Artikeln 20, 33e, 33f und 33g verletzt haben, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
Art. 33k (neu) Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung
1Liegt eine schwere Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen nach den Artikeln 20, 33e, 33f und 33g vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
Art. 33l (neu) Einziehung
1Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den Nichtbeaufsichtigte durch eine Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen nach den Artikeln 20, 33e, 33f und 33g erzielt haben.
4 SR 172.021