Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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übertragen werden und mit einem Zukaufsverbot ergänzt werden. Die Offenlegungspflicht gilt bereits nach geltendem Recht für sämtliche Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer. Auch hier sollen der FINMA präventive Aufsichtsinstrumente zur Verfügung gestellt, die dem Prinzip der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Busse für natürliche Personen soll an die allgemeinen Bussenbeträge des Börsenrechts angeglichen werden.
Für die Stimmrechtssuspendierung bei Verletzung der Meldepflicht im Übernahmewesen soll neu die Übernahmekommission zuständig sein, weil sie seit dem 1. Januar 2009 als Erstinstanz Verfügungskompetenz hat.