Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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Gemäss Auftrag des Bundesrates wurde bei der Ausarbeitung der Vorlage die Einführung der Verwaltungsbusse bei der sog. erweiterten Finanzmarktaufsicht sowie im Übernahmewesen die Einführung analoger Regelungen zum Offenlegungswesen geprüft. Die Vorlage geht in einem ausführlichen Rechtsvergleich mit der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)4 auf die Reputationsrisiken für den Schweizer Finanzplatz ein.
1.1.2 Pendente parlamentarische Vorstösse
1.1.2.1 Motion 06.3426/Totalrevision des Insiderstrafrechtes
Die Motion wurde am 13. März 2008 an den Bundesrat überwiesen und beauftragt ihn, Art. 161 und 161bisStGB einer Totalrevision zu unterziehen und der Bundesversammlung einen entsprechenden Entwurf vorzulegen. Mit der Revision der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs, die Gegenstand dieser Vorlage ist, wird diese Motion umgesetzt.
1.1.2.2 Initiative 06.470/Börsendelikte (Insidergeschäfte und Kursmanipulationen). Verschärfung des Strafrechtes
Diese parlamentarische Initiative verlangt die Streichung von Artikel 161 Ziffer 3 StGB und eine Ausdehnung des strafbaren Verhaltens von Artikel 161bisStGB auf Manipulationen des Angebots- und Nachfrageverhaltens. Die Initiative wurde vom Nationalrat noch nicht behandelt. Die Revision der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs, die Gegenstand dieser Vorlage ist, trägt diesem Vorstoss, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Artikel 161 Ziffer 3 StGB bereits per 1. Oktober 20085 aufgehoben wurde, vollumfänglich Rechnung.
1.1.3 Begriffsbestimmungen
Terminologisch unterscheidet die Vorlage zwischen den Begriffen Börsendelikte und Marktmissbrauch.
Unter Börsendelikten werden Tatbestände mit strafrechtlichem Charakter verstanden. Sie beinhalten das Ausnützen der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache (Insiderverbot/Insiderhandel; Art. 161 StGB, Art. 44a VE-BEHG), die Kursmanipulation (Art. 161bisStGB, Art. 44b VE-BEHG) sowie die Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen (Verletzung der Offenlegungspflicht; Art. 20 und 41 BEHG6, Art. 20 und 41 VE-BEHG).
Unter den Begriff Marktmissbrauch fallen Verhaltensweisen, deren Unrechtsgehalt der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes schadet, im Hinblick auf das Strafrecht aber von untergeordneter Bedeutung ist. Diese Verhaltensweisen werden im Rahmen des Aufsichtsrechts (Börsengesetz7, Rundschreiben 08/38 Marktverhaltensregeln der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht) von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) geahndet. Daneben bestehen im Rahmen der Selbstregulierung der Börsen (z.B. der SIX Swiss Exchange AG) einzelne Vorgaben zum Marktmissbrauch, welche von der FINMA genehmigt werden. Die Aufsichtsre-
4 ABl. L 096 vom 12.4.2003, S. 16.; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/26/EG, ABl. L81 vom 20.3.2008, S. 42.
5 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Oktober 2008 (AS 2008 4501 4502; BBl 439).
6 SR 954.1.
7 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel; SR. 954.1.