Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten
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Anwendung findet, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstossbehältern verstreut oder freigegeben zu werden.
Zusätzlich zu einem allgemeinen Verbot von Streumunition sollte der erste Absatz von Artikel 8bisauch Bestimmungen enthalten, die ähnlich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c KMG es verbieten, jemanden zu einer Handlung wider dieses Verbot zu verleiten oder eine solche Handlung zu fördern. Diese Bestimmung entspricht damit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens.
Artikel 8bisBuchstabe b und c soll damit verschiedene Formen der indirekten Begehung der unter Buchstabe a beschriebenen Tatbestände untersagen und damit dem Anspruch an ein umfassendes Verbot Rechnung tragen. Insbesondere die Begriffe der Unterstützung (Wortlaut des Übereinkommens) oder der Förderung (im KMG verwendeter Begriff) der verbotenen Handlungen haben im Nachgang zur Unterzeichnung des Übereinkommens zu Diskussionen über deren korrekte Auslegung geführt.
9.2.2. Die Finanzierungsfrage im KMG
Die inhaltlich identischen, am 11. Juni 2009 eingereichten Motionen «Gegen die Finanzierung verbotener Waffen» von Ständerätin Maury Pasquier (09.3618) und Nationalrat Hiltpold (09.3589) forderten im Rahmen der Ratifizierung der CCM die Aufnahme einer Bestimmung ins KMG, welche es verbietet, Waffen zu finanzieren, die durch dieses Gesetz verboten sind. Sie stützen sich dabei insbesondere auch auf das Verbot der Unterstützung einer Tätigkeit, die basierend auf dem Übereinkommen untersagt ist. Dabei soll unter Finanzierung jegliche Form finanzieller Unterstützung verstanden werden, mithin auch Kredite und Bankgarantien wie auch der Erwerb von Finanzinstrumenten bestimmter Unternehmen auf eigene Rechnung. Diese Definition umfasst auch eine indirekte Finanzierung verbotener Waffen. So soll insbesondere verhindert werden, dass beispielsweise aus Ersparnissen oder Pensionskassengeldern aus der Schweiz die Produktion illegaler Waffen finanziert wird.
In seiner Antwort vom 2. September 2009 hielt der Bundesrat fest, dass im Hinblick auf die Ratifizierung des Übereinkommens über Streumunition den eidgenössischen Räten eine Änderung des Kriegsmaterialgesetzes unterbreitet werde. Im Rahmen dieser Arbeiten werde auch zu klären sein, ob die von den Motionen anvisierten Finanzierungsgeschäfte vom Gesetz bereits erfasst sind oder ob gesetzliche Klärungen oder Ergänzungen nötig sein werden. Weiter führte der Bundesrat in seiner Stellungnahme aus, dass ein allfälliges Finanzierungsverbot illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit Streumunition und Antipersonenminen in jedem Fall ausschliesslich die direkte Finanzierung (z.B. Kredite) erfassen werde. Allein aus praktischen Gründen sei es mit vernünftigem Aufwand kaum möglich zu prüfen, ob namentlich in ausländische Aktien angelegtes Geld nicht indirekt der Finanzierung einer nach dem Kriegsmaterialgesetz verbotenen Tätigkeit diene.
Beide Räte haben die Motionen angenommen und an den Bundesrat überwiesen. Der Bundesrat wurde damit beauftragt, anlässlich der Revision des KMG zwecks Ratifizierung des Übereinkommens über Streumunition ein Verbot in das Gesetz aufzunehmen, das die Finanzierung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte unter Strafe stellt.
Die Forderung nach der Einführung eines solchen Verbotes gründet in der Annahme, dass das geltende KMG keine Bestimmungen enthalte, welche die Finanzierung von nach dem KMG verbotener Tätigkeiten verbietet. Diese Annahme ist jedoch unzutreffend. Sowohl die Strafbestimmungen für Widerhandlungen gegen das Verbot von ABC-Waffen (Art. 34 Abs. 1 Bst. c KMG) als auch diejenigen für Widerhandlungen gegen das Verbot von Antipersonenminen (Art. 35 Abs. 1 Bst. c KMG) stellen auch jegliche Form der Förderung der in der Hauptsache verbotenen Handlungen unter Strafe. Als Förderung dürfte auch die Finanzierung einer durch das Verbot erfassten Handlung gelten, weshalb die bestehenden Normen unverändert belassen werden können.
Was die Statuierung eines Verbots der indirekten Finanzierung basierend auf der in Artikel 1 Buchstabe c des Übereinkommens enthaltenen Unterstützung bzw. Förderung betrifft, ist vorab festzuhalten, dass der Begriff weder im Schweizer Recht noch im Völkerrecht hinreichend definiert ist. Auch das CCM selbst entzieht sich einer Definition. Während im Rahmen