Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese Schätzung auf einer Ausgangslage beruht, welche den Einsparungen zugunsten der Bundesfinanzen bereits Rechnung trägt, die sich aus der Aufhebung der Entschädigung jener Personen ergeben, die Überwachungen nach dem BÜPF durchführen. Die Aufhebung ist Teil des Konsolidierungsprogramms (KOP) 2011-2013192, welches vom Bundesrat bereits am 14. April 2010 in die Vernehmlassung geschickt wurde (siehe Ziff. 1.4.6).

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anschaffung des vom Dienst betriebenen neuen Informatiksystems zur Verarbeitung der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten im vorliegenden Vorentwurf nicht geregelt wird. Die zusätzlichen Mittel für die Einführung des neuen Systems sind bereits beschlossen (Beschluss des Bundesrates vom 17. Juni 2009).

3.2 Auswirkungen für die Kantone

Die künftige Entwicklung der Kosten im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs könnten sich auf die Höhe der Gebühren auswirken.

Der Übergang zum neuen Informatiksystem zur Verarbeitung der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten dürfte für die Kantone tiefere Ausrüstungskosten zur Folge haben (siehe Ziff. 1.4.2). Bezüglich der Gebühren siehe Kommentar zu Artikel 30 VE.

3.3 Auswirkungen für die Wirtschaft

Der vorliegende Vorentwurf wird für die Personen, die dem BÜPF unterstehen, d. h. die Überwachungen nach dem BÜPF durchführen, mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Insbesondere was die Anbieterinnen von Fernmeldediensten anbelangt, ist dieser Kostenanstieg indessen zu relativieren. Denn bei diesen Unternehmen entsprechen die Überwachungskosten nur einem geringen Teil ihres Umsatzes. Der betreffende Kostenanstieg ist auch angesichts des Effizienzgewinns zu relativieren, der dank dem neuen BÜPF bei der Verfolgung von Straftaten erzielt wird.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Der vorliegende Vorentwurf ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 2008 zur Legislaturplanung 2007 bis 2011193 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 2008 über die Legislaturplanung 2007 bis 2011194 enthalten. Das kommt daher, dass im Zeitpunkt der Ausarbeitung der Botschaft über diese Legislaturplanung der Vorentwurf noch nicht hinreichend konkret war, um in diese Botschaft aufgenommen zu werden.

192 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1854/Vorlage.pdf

193 BBl 2008 753

194 BBl 2008 8543