Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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enthalten sind. Zwischen diesem Artikel und Artikel 70b muss eine Parallele vorgesehen werden.

Art. 70d Abs. 3

Der Zeitraum, während dem die sogenannten Randdaten nach Artikel 70d Absatz 3 rückwirkend angefordert werden können, wird von sechs auf zwölf Monate verlängert. Bei diesem Artikel handelt es sich um eine Bestimmung, die mit der Strafprozessordnung185 eingeführt wird. Diese Verlängerung zielt auf eine effizientere Verfolgung von Straftaten ab. Parallel dazu wird die Aufbewahrungsdauer der sogenannten Randdaten verlängert (Art. 19 Abs. 2 und Art. 23 VE). Für weitere Informationen siehe Ziffer 1.4.5.

Art. 70e Abs. 4 Bst. c und d (neu)

Artikel 70e Absatz 4 Buchstabe c bezieht sich auf die in Artikel 70abisdes Militärstrafprozesses vom 23. März 1979186 aufgeführte Überwachungsmethode, bei dem es sich um eine neue Bestimmung handelt, die durch das neue BÜPF eingeführt wird. Auf Grund der besonderen Merkmale der Überwachungsmethode, auf die sich der oben erwähnte Artikel bezieht (siehe Erläuterung zu Art. 70abisdes Militärstrafprozesses vom 23. März 1979187), muss eine solche angeordnete Überwachung nach Artikel 70e Absatz 4 Buchstabe c vom Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich genehmigt werden.

Artikel 70e Absatz 4 Buchstabe d bezieht sich auf die in Artikel 70aterdes Militärstrafprozesses vom 23. März 1979188 aufgeführte Überwachungsmethode, bei dem es sich um eine neue Bestimmung handelt, die durch das neue BÜPF eingeführt wird. Auf Grund der besonderen Merkmale der Überwachungsmethode, auf die sich der oben erwähnte Artikel bezieht (siehe Erläuterung zu Art. 70aterdes Militärstrafprozesses vom 23. März 1979189), muss eine solche angeordnete Überwachung nach Artikel 70e Absatz 4 Buchstabe d vom Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich genehmigt werden.

Fernmeldegesetz vom 30. April 1997190

Art. 6a Zugangssperre zum Fernmeldedienst (neu)

Artikel 6a sieht ausdrücklich die Pflicht der Anbieterinnen von Fernmeldediensten vor, den Zugang zur Mobiltelefonie und zum Internet zu sperren, wenn die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit kann darauf verzichtet werden, diese Pflicht durch eine extensive Auslegung von Artikel 20 Absatz 2 VE zu begründen. Diese Pflicht hat den Zweck, einen Beitrag zur Identifizierung von Personen zu leisten, die ohne Abonnementsverhältnis Zugang zur Mobiltelefonie oder zum Internet haben, indem sie beispielsweise Prepaid-SIM-Karten und Prepaid-Wireless-

185 SR ... (BBl 2007 6977)

186 SR 322.1

187 SR 322.1

188 SR 322.1

189 SR 322.1

190 SR 784.10