Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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Art. 278 Abs. 1bis

Der Verweis in Artikel 278 Absatz 1bis, der mit dem Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes172 eingeführt wird, muss geändert und ergänzt werden. Der Verweis auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs173 muss durch den Verweis auf Artikel 27 des neuen BÜPF ersetzt werden (siehe Erläuterung zu Art. 27 VE). Es bedarf auch eines Verweises auf Artikel 28 des neuen BÜPF, da dieser Artikel wie Artikel 27 des neuen BÜPF nicht auf ein laufendes Strafverfahren abzielt (siehe Erläuterung zu Art. 28 VE) und da Zufallsfunde auch bei einer Ausgangslage möglich sind, auf die sich dieser Artikel bezieht.

Militärstrafprozess vom 23. März 1979174

Art. 70abisAbfangen und Entschlüsselung von Daten (neu)

Die Erläuterung zu Artikel 270bisStrafprozessordnung175 gilt analog auch für Artikel 70abis. Artikel 70e Absatz 4 Buchstabe c Militärstrafprozess176, bei dem es sich um eine neue Bestimmung handelt, die durch das neue BÜPF eingeführt wird, entspricht Artikel 274 Absatz 4 Buchstabe c Strafprozessordnung177.

Art. 70aterEinsatz von Ortungsgeräten (neu)

Die Erläuterung zu Artikel 270terStrafprozessordnung178 gilt analog auch für Artikel 70ater. Artikel 70e Absatz 4 Buchstabe d Militärstrafprozess179, bei dem es sich um eine neue Bestimmung handelt, die durch das neue BÜPF eingeführt wird, entspricht Artikel 274 Absatz 4 Buchstabe d Strafprozessordnung180.

Art. 70b

Die Erläuterung zu Artikel 271 Absatz 1 und 2 Strafprozessordnung181 gilt analog auch für Artikel 70b Absatz 1 und 2. Diese Bestimmung wird mit der Strafprozessordnung182 eingeführt. Der Verweis auf Artikel 75 Buchstabe a und c in Absatz 3 von Artikel 70b, bei dem es sich ebenfalls um eine Bestimmung handelt, die durch die Strafprozessordnung183 eingeführt wird, wird durch einen Verweis auf Artikel 75 Buchstabe b ersetzt, da diesem Artikel die Artikel 170 bis 173 Strafprozessordnung184 entsprechen, die in Artikel 271 des erwähnten Gesetzes

172SR ... (BBl 2008 8125)

173SR 780.1

174SR 322.1

175 SR ... (BBl 2007 6977)

176 SR 322.1

177 SR ... (BBl 2007 6977)

178 SR ... (BBl 2007 6977)

179 SR 322.1

180 SR ... (BBl 2007 6977)

181 SR ... (BBl 2007 6977)

182 SR ... (BBl 2007 6977)

183 SR ... (BBl 2007 6977)

184 SR ... (BBl 2007 6977)