Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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Karten verwenden. Aus Gründen der Praktikabilität ist die oben erwähnte Pflicht zur Sperrung des Zugangs auf Situationen beschränkt, in denen Kunden der Anbieterinnen von Fernmeldediensten bei der Aufnahme und Registrierung der Kundenbeziehung (siehe Erläuterung zu Art. 20 Abs. 2 VE) die Identität einer Person verwendet haben, die nicht existiert oder die der Aufnahme der Kundenbeziehung nicht vorgängig zugestimmt hat, d. h. auf eine Situation, bei der die Kontrolle vor der Aufnahme der Kundenbeziehung nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurde (siehe Erläuterung zu Art. 20 Abs. 2 VE). Wenn hingegen nach einer vorschriftsgemässen Überprüfung der Identität verlangt würde, den Zugang zur Mobiltelefonie und zum Internet zu sperren, falls die betreffenden Kunden nicht mehr mit den Kunden übereinstimmen, die bei der Aufnahme der Kundenbeziehung registriert wurden, ginge dies auch unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit zu weit. Denn beispielsweise ein Mobiltelefon, das mit einer Prepaid-SIM-Karte ausgestattet ist, kann unter absolut normalen Voraussetzungen, d. h. ohne dass dieses Telefon zwangsläufig im Zusammenhang mit einer Straftat verwendet wird, über einen kürzeren oder längeren Zeitraum einem Freund ausgeliehen werden. Im Übrigen würde eine solche Regelung voraussetzen, dass für die Kunden der Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Pflicht vorgesehen würde, die betreffende Kundenbeziehung zu erneuern. Und für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müsste die Pflicht festgelegt werden, Kunden zu kontrollieren und zu registrieren, die nicht mit den Kunden übereinstimmen, welche bei der Aufnahme der Kundenbeziehung registriert wurden. Dies wäre mit entsprechenden Formalitäten und einem sehr grossen Verwaltungsaufwand verbunden.
Art. 37 Übergangsbestimmung
Artikel 37 sieht keine besondere Übergangsregelung vor. Das neue BÜPF gilt vollumfänglich ab seinem Inkrafttreten, einschliesslich für laufende Überwachungen, die vor seinem Inkrafttreten angeordnet wurden.
Art. 38 Referendum und Inkrafttreten
In Absatz 1 ist festgehalten, dass das neue BÜPF dem Referendum untersteht.
Nach Absatz 2 legt der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens des neuen BÜPF fest.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
3.1 Auswirkungen für den Bund
Die neuen Aufgaben, die dem Dienst zugewiesen werden, mit zusätzlichen Kosten für den Bund verbunden sein, einschliesslich von Kosten im Personalbereich. Diese höheren Kosten müssen selbstverständlich ins Verhältnis zu den Verbesserungen gesetzt werden, die das neue BÜPF bei der Verfolgung von Straftaten mit sich bringt. Es obliegt dem Bundesrat zu entscheiden, ob die zusätzlichen Kosten kompensiert werden müssen oder nicht, dies unter Berücksichtigung des Konsolidierungsprogramms (KOP) 2011-2013191, welches vom Bundesrat am 14.
191 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1854/Vorlage.pdf