Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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11.3. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)174

11.3.1 Art. 6a FMG Zugangssperre zum Fernmeldedienst

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten haben den Zugang zur Mobiltelefonie und zum Internet für Personen zu sperren, welche die Kundenbeziehung nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen haben, wenn diese Personen bei der Aufnahme der Kundenbeziehung die Identität einer Person verwendet haben, die nicht existiert oder die der Aufnahme der Kundenbeziehung nicht vorgängig zugestimmt hat.

Zehn Teilnehmer175 begrüssen die Verankerung einer Zugangssperre bei Missbräuchen ausdrücklich. Die heutige Praxis zeigt, dass Delinquenten, welche die Mobiltelefonie benutzen, entweder gestohlene Geräte benützen oder solche, die auf fremde oder inexistente Personen als Abonnenten lauten. Die Qualität der Überprüfungsprozesse der Identität von Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschlüssen mit Mobiltelefonieanbietern lässt erfahrungsgemäss zu wünschen übrig.

Für OW geht die beabsichtigte Anpassung des FMG zu wenig weit. Nur mit einer konsequenten Handhabung der Registrierung der Kundenbeziehung kann der in der Praxis stattfindende Missbrauch der Prepaid-SIM-Karten verhindert werden. Die aktuelle Situation ist für die Strafverfolgungsbehörden unbefriedigend. AG beantragt, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass mit der Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, allenfalls mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts, eine Zugangssperre für „Prepaid-SIM- und Prepaid-Wireless-Karten“ verlangt werden kann, wenn über diese Karten strafbare Handlungen vorgenommen wurden und weiterhin werden.

Orange beantragt, die Formulierung „(…) und zum Internet (…)“ ersatzlos zu streichen.

174 SR 784.10

175 ZH, NW, KKJPD, GL, GR, TG, VS, JU, KKPKS, KSBS.