Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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11.1.6 Artikel 274 Absatz 4 Buchstaben c und d StPO Genehmigungsverfahren (neu)

4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob:

c. Informatikprogramme in ein Datensystem eingeführt werden dürfen, um Daten abzufangen und zu lesen;

d. Geräte von der Polizei eingesetzt werden dürfen, mit denen spezifische Kennzeichen von Mobiltelefongeräten und ihr Standort ermittelt werden können.

OW hält die Ergänzung der Bestimmung für angebracht.

Buchstabe c

BL und AG beantragen, die Modalitäten der Löschung der Informatikprogramme von den betroffenen Systemen in Buchstabe c zu regeln. NW möchte das Genehmigungsverfahren für den Einsatz solcher Informatikprogramme geregelt haben.

Buchstabe d

Mehrere Teilnehmer167 beantragen, den Begriff „mobile Kommunikationsmittel“ anstelle von „Mobiltelefongeräte“ zu verwenden, damit die Überwachbarkeit auch bei zukünftigem technischen Fortschritt gewährleistet bleibt (bspw. Notebooks mit SIM-Karten).

KSBS und KKJPD verweisen auf ihren Antrag den Einsatz solcher Geräte in Artikel 280 StPO aufzunehmen (vgl. Bemerkungen in III. Ziff. 11.1.3 zu Art. 270ter StPO) und beantragen, zusammen mit NW, das entsprechende Genehmigungsverfahren in Artikel 274 StPO zu regeln.

11.1.7 Artikel 278 Absatz 1bis StPO Zufallsfunde

1bis Werden durch die Überwachung nach Artikel 27 und 28 des Bundesgesetzes vom … betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden.

OW hält die Ergänzung der Bestimmung für angebracht.

11.2. Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)168

OW hält die vorgeschlagenen Anpassungen und Ergänzungen des MStP für angebracht und richtig.

11.2.1 Artikel 70abis MStP Abfangen und Entschlüsselung von Daten (neu)

1 Sind bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs die bisherigen Massnahmen erfolglos geblieben oder wären andere Überwachungsmassnahmen aussichtslos oder würden die Überwachung unverhältnismässig erschweren, so kann der Untersuchungsrichter auch ohne Wissen der überwachten Person das Einführen von Informatikprogrammen in ein Datensystem anordnen, um die Daten abzufangen und zu lesen. Der Untersuchungsrichter gibt in der Anordnung der Überwachung an, auf welche Art von Daten er zugreifen will.

2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.

Einige Teilnehmer169 verweisen auf ihre Bemerkungen zu Artikel 270bisStPO (vgl. III. Ziff. 11.1.2).

167 ZH, LU, AG, GL, GR, TG, VS, JU, KKPKS, KKJPD.

168 SR 322.1

169 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.