Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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2 Von der Aussonderung wird abgesehen, wenn:
a. der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und
b. besondere Gründe es erfordern.
OW hält die Anpassung bzw. Ergänzung der Bestimmung für angebracht und richtig.
NW, BL, SG und KSBS vermissen die Regelung der Konstellation, bei der der Berufsgeheimnisträger als Gesprächspartner der überwachten Person auftritt. Die Bestimmung ist diesbezüglich zu ergänzen. Wenn der Berufsgeheimnisträger als Dritter überwacht wird, dann sollte sich die Überwachung gemäss SG und KSBS zudem auf Gespräche mit der beschuldigten Person (oder auf Gespräche der beschuldigten Person, welche den Anschluss des Berufsgeheimnisträgers benützt) beschränken. Dies ist nicht nur durch eine Triage unter der Leitung des Gerichtes, sondern allenfalls durch eine technische Triage möglich. Diese Möglichkeit sollte im Gesetz vorgesehen werden (z.B. nur Aufzeichnung von Verbindungen zwischen dem überwachten Anschluss und der Zielperson). Es kann jedoch entgegen dem Wortlaut nicht verlangt werden, dass das Gericht die Auswertung der Überwachung nicht einer Strafverfolgungsbehörde überträgt; denn nur diese Behörden besitzen das nötige Knowhow zur Auswertung der Überwachung. Die erwähnten Teilnehmer verlangen daher, Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: „(…) wird der direkte Zugang der mit der Voruntersuchung befassten Strafverfolgungsbehörde (…) unterbunden".
Gemäss SAV enthält der vorgeschlagene Artikel Elemente, die jeglicher Logik entbehren. So ist unverständlich, warum Berufsgeheimnisse durch Aussonderung der Informationen aus den Akten geschützt werden, wenn diese mit dem Gegenstand der Ermittlungen nicht im Zusammenhang stehen und der Träger des Berufsgeheimnisses nur als einfacher Besitzer eines Anschlusses überwacht wird, nicht aber, wenn die Überwachung auf Grund eines dringenden Tatverdachts erfolgt, unter welchem der Träger des Berufsgeheimnisses steht. In beiden Fällen ist das Interesse am Geheimnisschutz der Klienten, Patienten oder Gläubigern das gleiche und es gibt keine Gründe, Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen nicht im Zusammenhang stehen und dem Berufsgeheimnis unterstehen, in den Akten zu belassen.
Gemäss SAV wird in jedem zivilisierten Staat das Berufsgeheimnis bei Überwachungsmassnahmen im Fernmeldeverkehr geschützt, und zwar auf Grund folgender drei Grundsätze: Die Überwachung von Fernmeldeanlagen von Trägern des Berufsgeheimnisses muss die Ausnahme bleiben; die Überwachung muss so erfolgen, dass sie nur Informationen erfasst, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen im Zusammenhang stehen und schliesslich hat die Auswertung der so gewonnenen Informationen ein Gericht vorzunehmen, das mit dem Fall nicht befasst ist. Das bedeutet, dass die Überwachung nur bei ausserordentlichen Umständen zu erfolgen hat. Die durch das Berufsgeheimnis geschützten Informationen, welche anlässlich einer Überwachung von Dritten entdeckt werden, sind aus den Akten zu entfernen und sind nicht verwertbar. Gestützt auf diese Grundsätze beantragt der SAV eine Neuformulierung der Bestimmung.
11.1.5 Artikel 273 Absatz 3 StPO Verkehrs- und Rechnungsdaten, Teilnehmeridentifi-
kation
3 Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 12 Monate rückwirkend verlangt werden.
LU, NW, KSBS und KKJPD verweisen auf ihre Ausführungen zu Artikel 23 VE-BÜPF (III. Ziff. 5.4). OW hält die Anpassung für angebracht.