Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 60Fedlex · Ergebnisbericht
welcher den Einsatz der Ortungsgeräte für die Notsuche vorsieht. Andere163 verweisen darauf, dass es sich bei den erwähnten Ortungsgeräten um technische Überwachungsgeräte handelt, die von der Polizei, und nicht vom Dienst eingesetzt werden. Sie beantragen daher, die Bestimmung in Artikel 280 StPO einzuordnen und ein entsprechendes Genehmigungsverfahren vorzusehen.
GPS, DJS, gr.ch, SKS und SIUG lehnen die Bestimmung ab und verweisen darauf, dass der Einsatz dieser sogenannten „IMSI164-Catcher“ nicht nur einen bestimmten Mobilfunkteilnehmer betrifft, sondern dass bei allen Personen im Umkreis – verdächtige und unverdächtige – der Mobilfunkverkehr umgeleitet bzw. gestört wird, ohne dass sie davon erfahren. Schliesslich zeigen ausländische Erfahrungen mit dem „IMSI-Catcher“, dass das Gerät vor allem dazu geeignet ist, in bestimmten Situationen „spontan“ zu erfahren, wer sich an einem bestimmten Ort aufhält, oder um gezielt den Telefonverkehr zu stören. Für GPS, DJS und gr.ch stellt sich zudem die Frage, ob der Einsatz dieser Geräte überhaupt in den Bereich des Strafprozessrechts gehört. Gemäss dem erläuternden Bericht soll die Polizei nämlich zwar auf Anordnung der Staatsanwaltschaft solche Geräte einsetzen dürfen – jedoch mit dem Ziel, „die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten“. Letzteres ist gemäss den erwähnten Teilnehmern eine polizeirechtliche Aufgabe, für die der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hat. Artikel 270ter StPO gibt überdies weder Kriterien dafür an, wann ein solcher Einsatz gerechtfertigt wäre, noch formuliert er Eingriffsvoraussetzungen, die über die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht hinausgehen. Das Gericht hat damit auch keine Leitlinien, anhand derer es den Einsatz genehmigen oder untersagen kann.
Gemäss TI ist im Gesetz zu präzisieren, dass die Zuständigkeit für die Bewilligung derartiger Geräte beim BAKOM liegt, damit nicht missverständlicherweise angenommen wird, dass die in Absatz 2 genannte Genehmigungsbehörde diese erteilt. Weiter ist klarzustellen, ob die besagte Genehmigung des BAKOM die Zulässigkeit eines bestimmten Gerätetyps beinhaltet oder ob eine Genehmigung für jeden Einsatz eingeholt werden muss. Auch NW verlangt, dass das Genehmigungsverfahren im Gesetz geregelt wird.
Mehrere Teilnehmer aus der Fernmeldedienstbranche165 geben zu bedenken, dass beim Betrieb von solchen „IMSI-Catchern“ bei den Fernmeldedienstanbieterinnen automatisch nach „IMSI“ oder gar „TIMSI“166 nachgefragt wird. Die Herausgabe der „IMSI“ ist jedoch fragwürdig, da IMSI ein Sicherheitselement des Fernmeldenetzes ist. Solange die Polizeiorgane selbständig nach Standorten suchen, können sie damit leben, aber sobald Unterstützung in Form von speziellen Karten gefragt ist, wird es sehr teuer, da eine solche Unterstützung nur von sehr wenigen Spezialisten erbracht werden kann.
MS betont, dass der „IMSI-Catcher“ auch den Zugriff zum Inhalt der Gespräche erlaubt. Dies muss unbedingt erwähnt werden und auch in der Marginalie zum Ausdruck kommen, um zu vermeiden, dass damit Daten im Sinne von Artikel 269 StPO gesammelt werden.
11.1.4 Artikel 271 Absatz 1 und 2 StPO Schutz von Berufsgeheimnissen
1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170–173 genannten Berufsgruppe angehört, wird der direkte Zugang der Strafverfolgungsbehörde zu den aus der Überwachung gewonnenen Informationen unterbunden. Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, werden unter der Leitung eines Gerichtes ausgesondert. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen.
163 LU, NW, BL, SG, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD, KSBS.
164 International Mobile Subscriber Identity.
165 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.
166 Temporary International Mobile Subscriber Identity.