Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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11.2.2 Artikel 70ater MStP Einsatz von Ortungsgeräten (neu)
1 Der Untersuchungsrichter kann den Einsatz von Geräten durch die Polizei anordnen, mit denen spezifische Kennzeichen von Mobiltelefongeräten und ihr Standort ermittelt werden können. Die Geräte müssen vorgängig von der zuständigen Behörde bewilligt worden sein.
2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.
Mehrere Teilnehmer170 beantragen, den Begriff „mobile Kommunikationsmittel“ anstelle von „Mobiltelefongeräte“ zu verwenden, damit die Überwachbarkeit auch bei zukünftigem technischen Fortschritt gewährleistet bleibt (bspw. Notebooks mit SIM-Karten).
Einige Teilnehmer171 verweisen auf ihre Bemerkungen zu Artikel 270ter StPO (vgl. III. Ziff. 11.1.3).
11.2.3 Artikel 70b MStP Schutz von Berufsgeheimnissen
1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in Artikel 75 Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört, wird der direkte Zugang der Strafverfolgungsbehörde zu den aus der Überwachung gewonnenen Informationen unterbunden. Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, werden unter der Leitung des Präsidenten des Militärgerichts ausgesondert Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen.
2 Von der Aussonderung wird abgesehen, wenn:
a. der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und
b. besondere Gründe es erfordern.
3 Bei der Überwachung anderer Personen sind Informationen, über welche eine in Artikel 75 Buchstabe b genannte Person das Zeugnis verweigern könnte, aus den Strafverfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden.
Keine Bemerkungen.
11.2.4 Artikel 70d Absatz 3 MStP
3 Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 12 Monate rückwirkend verlangt werden.
Einige Teilnehmer172 verweisen auf ihre Bemerkungen zur Verlängerung der Aufbewahrungsfrist in Artikel 19 Absatz 2 VE-BÜPF (vgl. III. Ziff. 4.1.2) und Artikel 23 VE-BÜPF (vgl.
III. Ziff. 5.4).
11.2.5 Artikel 70e Absatz 4 Buchstaben c und d MStP (neu)
4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob:
c. Informatikprogramme in ein Datensystem eingeführt werden dürfen, um Daten abzufangen und zu lesen;
d. Geräte von der Polizei eingesetzt werden dürfen, mit denen spezifische Kennzeichen von Mobiltelefongeräten und ihr Standort ermittelt werden können.