Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten
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DBG StHG
Art. 12a Abs. 3
Allfällige Erträge aus Vermietung und Verpachtung sind von der kantonalen Einkommenssteuer ausgenommen. Damit entfällt auch die Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten.
Art. 12a Abs. 4
Der Steuerwert der Liegenschaft sowie die auf die Liegenschaft entfallenden Schulden sind von der Vermögenssteuer ausgenommen. Für die Berechnung dieser Schulden werden die Gesamtschulden der steuerpflichtigen Person im Verhältnis der Aktiven verteilt.
überwiegend vermietete Art. 21 Bst. a Art. 7 Abs. 1
Zweitliegenschaft Sämtliche Miet- und Pachteinnahmen sind steuerbar. wie DBG
d.h. mehr als die Hälfte Art. 32a Abs. 1 Art. 9 Abs. 3
der möglichen Nutzungs- • Abzug der Kosten für qualitativ besonders wirkungsvolle • wie DBG
dauer (Bsp. 365 Tage Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen
minus Renovationsdauer • Delegation an EFD zur Festlegung der Anforderungen • Delegation an EFD in Zusammenarbeit mit den geteilt durch 2) für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen Kantonen Anforderungen für Energiespar- und
Umweltschutzmassnahmen festzulegen
Art. 32a Abs. 2 Art. 9 Abs. 3bis
Abzug für denkmalpflegerische Arbeiten bleibt unverändert Abzug für denkmalpflegerische Arbeiten bleibt in-