Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten
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DBG StHG
Art. 32b Abs. 4
Bei Nutzung für selbständige Erwerbstätigkeit gelten die
Teile als vermietet.
Art. 32b Abs. 5
Die Kosten für qualitativ besonders wirkungsvolle Ener-
giespar- und Umweltschutzmassnahmen sind in jedem Fall
zur 100% abziehbar.
Art. 33 Abs. 1 Bst. a Art. 9 Abs. 2 Bst. a
Abzug der privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren wie DBG.
Vermögenserträge
Art. 12a Abs. 1 und 2
Separate Zweitliegenschaftssteuer durch Belegenheitskanton für Liegenschaften oder Liegenschaftsteile im Privatvermögen, die vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht dauernd, aber ausschliesslich selbst genutzt werden. Kantone legen Höhe der Steuer auf Grundlage des Vermögenssteuerwerts vor Abzug der Schulden fest.