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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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f. Sie sorgen mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen dafür, dass in Frage kommende Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.
Art. 57 Erhebungen und Kontrollmassnahmen
1Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.
2Zu diesem Zwecke sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.
3Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen über den Pflanzenschutz eingehalten sind bei Betrieben und Personen, die:
a. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben, die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind oder für die vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6 angeordnet worden sind;
b. gewerblich mit Waren umgehen, die solche Organismen enthalten können.
Art. 58 Andere Stellen
1Die zuständigen Bundesämter können folgende Aufgaben, für die sie zuständig sind, folgenden Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen:
a. der Eidgenössische Zollverwaltung: die Kontrollen bei der Einfuhr nach Artikel 17 nach vorgängiger Absprache;
b. den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes beziehungsweise Artikel 32 des Waldgesetzes: die Kontrollen der Produktionsparzellen, das Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 34 und die Kontrollen der Betriebe nach Artikel 37;
c. den zuständigen kantonalen Diensten: das Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen nach Artikel 20.
2Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren verfügen.
3Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll- , Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.