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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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4Sind für die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das EVD als auch das UVEK zuständig, so passt das EVD mit Zustimmung des UVEK die Anhänge 1–11 an.
5Das EVD und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 52 Zuständigkeit der Bundesämter
1Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften in den Bereichen landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.
2Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wild lebende Pflanzen zuständig.
3Das BLW entscheidet mit Zustimmung des BAFU, wenn:
a. die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen sind;
b. in den Bereichen nach Absatz 1 ein Gesuch für die Einfuhr besonders gefährlicher Schadorganismen nach Artikel 13 vorliegt.
4Es gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzenschutzbereich auf internationaler Ebene.
5Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
6Tauchen neue, besonders gefährliche Schadorganismen auf, die nicht in den Anhängen 1 oder 2 aufgeführt sind, oder verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus und birgt die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil oder die ganze Schweiz ein phytosanitäres Risiko, so kann das zuständige Bundesamt die Einfuhr verbieten und Massnahmen nach den Artikeln 19, 28, 41, und 42 sinngemäss anordnen, bis der mögliche Schaden durch die betreffenden Schadorganismen endgültig abgeklärt ist.
Art. 53 Aufgaben der Bundesämter
1Die zuständigen Bundesämter erfüllen folgende Aufgaben:
a. sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen im Inland zu treffenden Schutzmassnahmen und beaufsichtigen ihre Ausführung;
b. sie registrieren die zulassungspflichtigen Betriebe und erteilen die Befugnis zur Ausstellung von Pflanzenpässen;
c. sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen Pflanzenschutzmassnahmen um;