Vorlage

Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage

b. weitere Kosten der Durchführung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen;

c. Abfindungen an Eigentümerinnen und Eigentümer für den Betrag der 1500 Franken überschreitet, sofern diese gewährt wurden für:

1. wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen und keine weniger schädigende Massnahmen möglich waren,

2. finanzielle Einbussen infolge einer Sperre des Verkaufs von Wirtspflanzen.

2Die Entschädigungsansätze für Hilfskräfte sind in der landwirtschaftlichen Vergütungsverordnung vom 6. Dezember 199412 festgelegt.

3Für Abfindungen nach Absatz 1 Buchstabe c werden für Obstbäume höchstens die Abfindungsansätze berücksichtigt, die sich aufgrund der Berechnungsmethoden nach der Flugschrift Nr. 61 der Agroscope Changins-Wädenswil ACW «Bewertung der Obstkultur», 4. Auflage 2009, ergeben.

2. Abschnitt: Bestimmung für den Wald

Art. 50

Die Förderung forstlicher Pflanzenschutzmassnahmen richtet sich nach Artikel 40 der Waldverordnung vom 30. November 199213.

7. Kapitel: Organisation und Vollzug

Art. 51 Zuständigkeit der Eidgenössischen Departemente

1Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) ist für die Bereiche landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.

2Das UVEK ist für die Bereiche Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wild lebende Pflanzen zuständig.

3Das EVD und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss den Absätzen 1 und 2 die Anhänge 1–11 an, um:

a. zu verhindern, dass ein neuer Schadorganismus, der für Pflanzen in der Schweiz besonders gefährlich ist, eingeschleppt wird oder sich ausbreitet;

b. der Änderung internationaler Pflanzenschutznormen Rechnung zu tragen;

c. den Stand der Technik der Quarantänemethoden zu berücksichtigen;

d. der Entwicklung der Pflanzenschutzlage in der Schweiz Rechnung zu tragen.

12 SR 916.013

13 SR 921.01