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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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Teil B Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist
Bezeichnung Schutzgebiete
1. Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in Kanton VS Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 gelten, Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L.
und Sorbus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung
– in anderen Ländern als solchen, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. vom BLW anerkannt worden sind,
oder
– in Gebieten, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind,
oder
– in anderen Gebieten als jene, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen GemeinschaftUnion:
– als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.,
oder
– als «Pufferzone» erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen GemeinschaftUnion
zugelassen sind.