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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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Waren Besondere Anforderungen
angegeben wird,
oder
e) einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem
Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,
oder
f) einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem vom BAFU zugelassenen Erzeugnis unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%)
angegeben werden.
1.6 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a) rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von Nadelbäumen (Coniferales), von der Gattung Monochamus spp. (ausserausser: europäische Populationen) verursacht wer-
– Holz in Form von Plättchen, den und zu diesem Zweck als Wurmlöcher Schnitzeln, Sägespänen, Holz- mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm abfällen oder Holzausschuss, das definiert werden,
ganz oder teilweise von diesen oder
Nadelbäumen gewonnen wurde, b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter
– Verpackungsmaterial aus Holz in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Form von Kisten, Kistchen, Ver- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % schlägen, Trommeln und ähnlichen TS unterzogen worden ist; dies muss Verpackungsmitteln, Flachpaletten, dadurch nachgewiesen werden, dass die Boxpaletten und anderen Ladungs- Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine trägern sowie Palettenaufsatzwän- andere international anerkannte Markierung den, das tatsächlich beim Transport nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz von Gegenständen aller Art einge- oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, setzt wird, oder
– Holz, das zum Verkeilen oder c) einer sachgerechten Begasung gemäss einer Abstützen der nicht aus Holz beste- vom BAFU zugelassenen Spezifikation henden Ladung verwendet wird, unterzogen worden ist; dies muss dadurch auch ohne natürliche Oberflächen- nachgewiesen werden, dass in dem
rundung des Holzes, mit Ursprung in Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser anderen Ländern als: Verordnung der Wirkstoff, die Mindest-
– Russland, Kasachstan und der temperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) Türkei, und die Expositionsdauer (Std.) angegeben
– europäischen Ländern, werden,
– Kanada, China, Japan, der Republik oder
Korea, Mexiko, Taiwan und den d) einer sachgerechten Kesseldrucktränkung USA, Ländern, in denen das Auf- mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt treten von Bursaphelenchus unterzogen worden ist; dies muss dadurch xylophilus (Steiner & Bührer) nachgewiesen werden, dass in dem
Nickle et al. bekannt ist Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%)
angegeben werden
oder