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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten

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Waren Besondere Anforderungen

Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter oder Holzausschuss, mit Ursprung in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Kanada, China, Japan, der Republik Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, TS unterzogen worden ist,

Ländern, in denen das Auftreten von oder

Bursaphelenchus xylophilus (Steiner c) einer sachgerechten Begasung gemäss einer & Bührer) Nickle et al. bekannt ist vom BAFU zugelassenen Spezifikation

unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem

Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

d) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.

1.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a) aus Gebieten stammt, die als frei von von Nadelbäumen (Coniferales), – Monochamus spp. (aussereuropäische ausser: Populationen),

– Holz in Form von Plättchen, – Pissodes spp. (aussereuropäische

Schnitzeln, Sägespänen, Holz- Populationen),

abfällen oder Holzausschuss, das – Scolytidae (aussereuropäische

ganz oder teilweise von diesen Populationen);

Nadelbäumen gewonnen wurde, bekannt sind. Der Name des Gebiets wird

– Verpackungsmaterial aus Holz in unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Form von Kisten, Kistchen, Ver- Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser schlägen, Trommeln und ähnlichen Verordnung vermerkt,

Verpackungsmitteln, Flachpaletten, oder

Boxpaletten und anderen Ladungs- b) rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die trägern sowie Palettenaufsatz- von der Gattung Monochamus spp. (ausserwänden, das tatsächlich beim europäische Populationen) verursacht Transport von Gegenständen aller werden und einen Durchmesser von mehr Art eingesetzt wird, als 3 mm haben,

– Holz, das zum Verkeilen oder oder

Abstützen der nicht aus Holz c) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter bestehenden Ladung verwendet Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen wird, Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % auch ohne seine natürliche Ober- TS unterzogen worden ist; dies muss daflächenrundung, mit Ursprung in durch nachgewiesen werden, dass die Mar-Russland, Kasachstan und der Türkei kierung «Kiln-dried», «KD» oder eine ande-

re international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

d) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung