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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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Waren Besondere Anforderungen
Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter oder Holzausschuss, mit Ursprung in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Kanada, China, Japan, der Republik Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, TS unterzogen worden ist,
Ländern, in denen das Auftreten von oder
Bursaphelenchus xylophilus (Steiner c) einer sachgerechten Begasung gemäss einer & Bührer) Nickle et al. bekannt ist vom BAFU zugelassenen Spezifikation
unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem
Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,
oder
d) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.
1.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a) aus Gebieten stammt, die als frei von von Nadelbäumen (Coniferales), – Monochamus spp. (aussereuropäische ausser: Populationen),
– Holz in Form von Plättchen, – Pissodes spp. (aussereuropäische
Schnitzeln, Sägespänen, Holz- Populationen),
abfällen oder Holzausschuss, das – Scolytidae (aussereuropäische
ganz oder teilweise von diesen Populationen);
Nadelbäumen gewonnen wurde, bekannt sind. Der Name des Gebiets wird
– Verpackungsmaterial aus Holz in unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Form von Kisten, Kistchen, Ver- Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser schlägen, Trommeln und ähnlichen Verordnung vermerkt,
Verpackungsmitteln, Flachpaletten, oder
Boxpaletten und anderen Ladungs- b) rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die trägern sowie Palettenaufsatz- von der Gattung Monochamus spp. (ausserwänden, das tatsächlich beim europäische Populationen) verursacht Transport von Gegenständen aller werden und einen Durchmesser von mehr Art eingesetzt wird, als 3 mm haben,
– Holz, das zum Verkeilen oder oder
Abstützen der nicht aus Holz c) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter bestehenden Ladung verwendet Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen wird, Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % auch ohne seine natürliche Ober- TS unterzogen worden ist; dies muss daflächenrundung, mit Ursprung in durch nachgewiesen werden, dass die Mar-Russland, Kasachstan und der Türkei kierung «Kiln-dried», «KD» oder eine ande-
re international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,
oder
d) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung