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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten

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Waren Besondere Anforderungen

in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde, in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde.

11.4 Pflanzen von Fraxinus L., Juglans Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen mandshurica Maxim., Ulmus davidia- a) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden na Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und haben, das von der nationalen Pflanzen-Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., schutzorganisation nach den einschlägigen zum Anpflanzen bestimmt, ausser Internationalen Standards für phytosanitäre Samen und Pflanzen in Gewebekultur, Massnahmen als frei von Agrilus planipenmit Ursprung in Kanada, China, nis Fairmaire anerkannt wurde;

Japan, der Mongolei, der Republik oder

Korea, Russland, Taiwan und den b) während eines Zeitraums von mindestens USA zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der

Erzeugung gestanden haben, an dem bei zwei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit – auch unmittelbar vor der Ausfuhr – durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Agrilus planipennis Fairmaire festgestellt wurden.

12. Pflanzen von Platanus L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau-Anpflanzen bestimmt, ausser fläche oder in deren unmittelbarer Umgebung Samen, mit Ursprung in den seit Beginn der letzten abgeschlossenen USA oder Armenien Vegetationsperiode keine Anzeichen von

Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter festgestellt wurden.

13.1 Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, in Anhang 3 Teil A Nummer 3 gelten, amtliche ausser Samen Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in

deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt

wurden.

13.2 Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausser Samen und Früchte, mit Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 3 Ursprung in Ländern des und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 13.1 amerikanischen Kontinents gelten, amtliche Feststellung, dass auf der

Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Mycosphaerella populorum G. E. Thompson festgestellt wurden.

14. Pflanzen von Ulmus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Samen, mit Ursprung Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, in Ländern Nordamerikas dass weder am Ort der Erzeugung noch in

dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn