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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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Waren Besondere Anforderungen
(Coniferales) mit Ursprung in ausser- a) einer sachgerechten Begasung gemäss einer europäischen Ländern vom BAFU zugelassenen Spezifikation
unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem
Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,
oder
b) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.
8. Holz, das zum Verkeilen oder Das Holz muss
Abstützen der nicht aus Holz – rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner bestehenden Ladung verwendet wird, Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm auch ohne seine natürliche Ober- breit sind (unabhängig von ihrer Länge)
flächenrundung, ausgenommen oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind,
Rohholz von 6 mm Stärke oder nicht über 50 cm2 aufweisen, und
weniger und verarbeitetes Holz, das – einer der zugelassenen Behandlungen unter Verwendung von Leim, Hitze gemäss Anhang I des Internationalen Stan- und Druck oder einer Kombination dards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 davon hergestellt wurde der FAO ‚Guidelines for regulating wood
packaging material in international trade‘ unterzogen worden sein und
– ein Kennzeichen gemäss Anhang II des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ tragen, aus dem hervorgeht, dass das Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung unterzogen wurde.
8.1 Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen (Coniferales), ausser Samen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 gelten, gegebe- und Früchten, mit Ursprung in nenfalls amtliche Feststellung, dass die
aussereuropäischen Ländern Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass
der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp. (aussereuropäische Arten) ist.
8.2 Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die (Coniferales), ausser Samen Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie und Früchten, von mehr als 3 m Höhe, Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 8.1 mit Ursprung in ausser- gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, europäischen Ländern dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen
und dass der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) ist.
9. Pflanzen von Pinus L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Samen Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1 und
8.2 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von