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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten

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Waren Besondere Anforderungen

Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- oder

ausschuss, auch ohne seine natürliche – einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Oberflächenrundung, mit Ursprung in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Ländern des amerikanischen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % Kontinents TS unterzogen worden ist; dies muss

dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

7.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a) aus entrindetem Rundholz hergestellt Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- worden ist,

spänen, Holzabfällen oder Holzaus- oder

schuss, das ganz oder teilweise von b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter

– Acer saccharum Marsh., mit Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Ursprung in den USA und Kanada, Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 %

– Platanus L., mit Ursprung in den TS unterzogen worden ist

USA oder Armenien, oder

– Populus L., mit Ursprung auf dem c) einer sachgerechten Begasung gemäss einer amerikanischen Kontinent gewon- vom BAFU zugelassenen Spezifikation nen wurde unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder

d) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.

7.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen spänen, Holzabfällen oder Holz- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % ausschuss, das ganz oder teilweise von TS unterzogen worden ist,

Quercus L. gewonnen wurde, mit oder

Ursprung in den USA b) einer sachgerechten Begasung gemäss einer

vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem

Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

c) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.

7.3 Lose Rinde von Nadelbäumen Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde