Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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überwiesen und in die aktive oder passive Vorsorge, die bei der anderen Einrichtung geführt wird, integriert werden49.

Bei einem Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt (aktuell ab 70%), wird ein allfällig weiterhin erzielter Lohn nicht mehr obligatorisch versichert, da der Vorsorgefall bereits vollständig eingetreten ist.

Vorgeschlagene Lösung

Mit der Einführung eines stufenlosen Rentenmodells in der Invalidenversicherung soll auch im BVG ein stufenloses Modell eingeführt werden. Andernfalls würden weiterhin Schwelleneffekte bestehen und Versicherte bei der Erhöhung ihres Erwerbseinkommens unter Umständen einen Verlust auf dem Gesamteinkommen hinnehmen müssen. Der erhoffte Effekt wäre dadurch auch für die IV wohl kaum möglich. Ausserdem könnten die Vorsorgeeinrichtungen in der Regel nicht mehr auf die Feststellungen der IV abstellen, da die für die früheren Rentenstufen relevanten Änderungen des Invaliditätsgrades nicht mit der Anforderung der Erheblichkeit einer Änderung nach Artikel 30bis IVG übereinstimmen muss. Dadurch müssten sie selbst die entsprechenden Abklärungen treffen und die damit zusammenhängenden Prozesse führen.

In der beruflichen Vorsorge soll der Invaliditätsgrad ab 40 Prozent direkt den prozentualen Anteil an einer ganzen Rente bestimmen. Die übrigen Elemente der Koordination mit der IV (Bindungswirkung des von der IV festgestellten Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich, Beginn des Rentenanspruchs) sollen weiterhin gleich gehandhabt werden wie bisher.

Auch die Koordination im Hinblick auf den passiven und den aktiven Teil soll weiterhin im Verhältnis Rentenanspruch zu (1 – Rentenanspruch) erfolgen.

Beispiel: bei einem Invaliditätsgrad und damit neu einem Rentenanspruch in der Höhe von 55 Prozent einer ganzen Rente werden 55 Prozent des Guthabens dem passiven Teil zugeteilt und 45 Prozent dem aktiven Teil.

Dadurch, dass neu der Rentenanspruch direkt dem IV-Grad im Erwerbsbereich entspricht, werden auch die Grenzbeträge, die für die Versicherung des weiterhin erzielten Lohnes massgebend sind, proportional angepasst.50 Bei einem Invaliditätsgrad von 55 Prozent (vgl. Bsp. oben) werden für die Berechnung des weiterhin obligatorisch versicherten Lohns neu 45 Prozent der Grenzbeträge angewandt.

Von besonderer Bedeutung für die 2. Säule wird die Erheblichkeitsschwelle für eine Änderung des Rentenanspruchs sein. Da die Vorgänge dabei insbesondere bei Personen, die den Arbeitgeber gewechselt haben, relativ kompliziert und mit erheblichem Aufwand für die Vorsorgeeinrichtungen verbunden sein können, ist es wich-

49Dabei kommt es oft auch zu Fragen im Zusammenhang mit dem Zins und allfällig geleis-

teten Beiträgen zwischen dem Beginn der Rente und der Erhöhung der Invalidität. Zusätzlich kompliziert werden diese Vorgänge, wenn die Invalidität einer Person mehrere Ursachen hat, für die verschiedene Vorsorgeeinrichtungen aufzukommen haben.

50 Im geltenden System entstehen Verzerrungen, weil die Grenzbeträge gemäss dem Rentenanspruch und nicht gemäss dem massgebenden IV-Grad gekürzt werden. Bei einem Invaliditätsgrad von zum Beispiel 40 Prozent, der einem Rentenanspruch von ¼ entspricht, werden auf dem weiterhin erzielten Lohn ¾ der Grenzbeträge (Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug und oberer Grenzbetrag) angewandt. Dadurch sinkt vor allem bei kleineren Einkommen der versicherte Lohn überproportional, oder er fällt sogar unter die Eintrittsschwelle.