Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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Art. 97
Die Regelung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bei Verfügungen über Geldleistungen ist neu in Artikel 49a ATSG aufgenommen worden, weshalb die bisherige spezialgesetzliche Regelung im AHVG nicht mehr notwendig ist. Die neue ATSG-Bestimmung ist automatisch für die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
Übergangsbestimmung der Änderung vom ...
(6. IV-Revision, 2. Massnahmenpaket)
Anpassung laufender Kinderrenten
Die Änderungen bei den Kinderrenten sollen analog der Invalidenversicherung nicht nur für neue Rentenfälle gelten, sondern auch auf alle bisher laufenden Renten angewendet werden. Die Ausgleichskassen müssen daher alle laufenden Kinderrenten nach den neuen Bestimmungen neu berechnen. Wie in der Invalidenversicherung braucht es zwar für die Ausgleichkassen eine gewisse Vorlauffrist, es ist jedoch möglich alle Kinderrenten gleichzeitig anzupassen. Wegen der Implikationen auf andere Sozialversicherungssysteme muss jedoch auch hier eine Anpassung unter dem Jahr vermieden werden. Die Gesetzesänderungen sollen deshalb auf einen 1. Januar in Kraft gesetzt werden.
Änderung des Bundesgesetzes44 über die Sanierung der Invalidenversicherung
Art. 2 Abs. 2
Artikel 2 Absatz 2 sieht vor, dass der über dem Startkapital von 5 Milliarden Franken liegende Betrag des neuen IV-Ausgleichsfonds jedes Jahr an den AHV-Fonds überwiesen wird, um die Schulden bei der AHV zu tilgen. Ziel dieser Bestimmung war es, die Mittel, die nicht zur Aufgabenerfüllung des IV-Fonds erforderlich sind,
d. h. 50 % einer IV-Jahresausgabe, für die die Rückzahlung der IV-Schuld bei der AHV zu verwenden, zumal es die AHV war, die das Startkapital bereitgestellt hat. Dieser Artikel wurde vom Gesetzgeber im Kontext der Diskussionen zur IV-Zusatzfinanzierung eingebracht. Seither haben sich die Rahmenbedingungen verändert. Mit der 6. IV-Revision, 1. Massnahmenpaket, wurde die Voraussetzung für eine politisch machbare Sanierung geschaffen. Diese wird mit der 6. IV-Revision, 2. Massnahmenpaket realisiert. Um auf dem Hintergrund eines solcherart veränderten Kontextes dem Willen des Gesetzgebers nach wie vor Rechnung zu tragen, wird in der vorliegenden Revision eine langfristige und wesentlich weitergehende Entschuldung eingeführt, als es der entsprechende Artikel im Sanierungsgesetz vorsieht. Damit kann diese wichtige « Zwischenlösung» abgeschlossen und dieser Artikel gestrichen werden.
44 SR 831.27