Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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Versicherte mit einer vorsorglichen Leistungseinstellung durch den Versicherungsträger beispielsweise unweigerlich, dass der Versicherungsträger Zweifel an der Leistungsberechtigung hegt. Dadurch aber hat der Versicherte auch die Möglichkeit, sich im Laufe der weiteren Abklärungen so zu verhalten, dass die Leistungsberechtigung am Ende nicht mehr in Zweifel steht. Mit anderen Worten ist in Fällen, in denen noch eine Observation einer Versicherten aussteht, die vorsorgliche Leistungseinstellung keine Option, da sie dadurch gewarnt würde und in der Folge ihre Tätigkeiten einstellen könnte, so dass diese nicht mehr observiert werden können. Hingegen kann eine vorsorgliche Leistungseinstellung nach durchgeführter Observation mit eindeutigem Resultat Sinn machen, wenn beispielsweise nur noch eine medizinische Begutachtung in diesem Zusammenhang aussteht.

Die Anordnung einer vorsorglichen Leistungseinstellung hat in Form einer Verfügung zu erfolgen (Art. 49 Abs. 1) und unterliegt als prozess- und verfahrensleitende Verfügung (vgl. hierzu KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Art. 52 Rz 30) nicht der Einsprache (Art. 52 Abs. 1). Die Verfügung kann dagegen direkt beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 56 Abs. 1).

Um eine sofortige Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Leistungseinstellung sicherzustellen, muss der Versicherungsträger die Möglichkeit haben, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist neu in Artikel 49a ATSG geregelt.

Änderung des Bundesgesetzes43 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 35ter (neu)

Die Höhe der Kinderrenten für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern soll wie bei der Invalidenversicherung an die tatsächlichen prozentualen Zusatzkosten, welche ein Kind gemäss den gebräuchlichen Aequivalenzskalen verursacht, angepasst werden (vgl. Erläuterung zu Art. 38 Abs. 1 IVG). Dies soll wie in der Invalidenversicherung neu in zwei separaten Absätzen geregelt werden.

Nach dem neuen Absatz 1 entspricht die Kinderrente daher neu 30 Prozent der Altersrente.

Auch der Anspruch, falls beide Elternteile einen Anspruch auf eine Kinderrente haben (Doppelanspruch), soll analog der Invalidenversicherung angepasst werden. Gemäss dem neuen Absatz 2 richtet sich der Maximalanspruch neu nicht mehr nach der maximalen Altersrente, sondern vielmehr nach der tatsächlichen unplafonierten Altersrente. In den Fällen eines Doppelanspruchs für beide Elternteile besteht somit je Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe von 22,5 Prozent der jeweiligen Altersrente vor der Plafonierung nach Artikel 35 AHVG. Die beiden Kinderrenten betragen im Maximum 1'026 Franken (heute 1'368 Franken).

Der bisherige Verweis auf Artikel 35 AHVG kann sodann weggelassen werden, da alle notwendigen Faktoren für die Kürzung in Artikel 35ter enthalten sind.

Nicht betroffen von diesen Anpassungen sind Kinderrenten, die mit einer Waisenrente zusammentreffen.

43 SR 831.10