Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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tig, dass nicht kleinste und nur vorübergehende Änderungen des Invaliditätsgrades Rentenänderungen auslösen.
Gemäss Artikel 28a Absatz 1 IVG werden Invalideneinkommen, welche weniger als 20 Prozent des Valideneinkommens betragen, für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten nur berücksichtigt, sofern der Invaliditätsbemessung ein tatsächlich erzieltes Einkommen zu Grunde gelegt wird. Deshalb erhalten Personen, bei denen nach heutiger Regelung ein Invaliditätsgrad von 80% oder mehr bestimmt wurde und bei denen bei der Festlegung des Invalideneinkommens kein tatsächliches Erwerbseinkommen zu Grunde gelegt wird, auch nach neuem Recht eine ganze Rente.
Artikel 24 BVG beschränkt sich auf die obligatorische berufliche Vorsorge. Es wurde bewusst darauf verzichtet, eine Verpflichtung zur Übernahme eines stufenlosen Modells auch im überobligatorischen Bereich vorzuschlagen (vgl. dazu auch unter 1.3.1.2), so dass die Reglemente weiterhin andere Lösungen vorsehen können, sofern die Leistungen mindestens den gesetzlichen Minimalbestimmungen entsprechen.
Übergangsbestimmung der Änderung vom …
(6. IV-Revision, 2. Massnahmenpaket)
Anpassung laufender Invalidenrenten
Prinzipiell wird in der beruflichen Vorsorge auf jene Bestimmungen abgestellt, die bei der Realisierung der relevanten Tatsachen in Kraft sind. Bei einer Invalidenrente fällt dieser Zeitpunkt auf den Beginn des Rentenanspruchs. Dabei ergeben sich bei Gesetzesänderungen notwendigerweise Unterschiede zur 1. Säule. Dies ist auch aus Rücksicht auf die Finanzierungsform der Invalidenleistungen der 2. Säule bedingt, die grundsätzlich bei Beginn der Rente finanziert werden. Eine Vorsorgeeinrichtung muss zwar bei Teilrenten damit rechnen, dass einige dieser Invalidenrenten später, bei einer Verschlimmerung dieser Invalidität, erhöht werden müssen. Hingegen könnte eine generelle Erhöhung ganzer Rentengruppen einzig aufgrund einer Änderung der Gesetzesbestimmungen zu Finanzierungsproblemen führen. Daher soll eine Anpassung nur dann erfolgen, wenn nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung auch eine Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt. Zur Koordination mit der IV ist es auch sinnvoll, eine Unterstellung unter das neue Recht selbst bei einer Änderung des IV-Grades nicht vorzunehmen, wenn auch in der IV die Rente weiterhin unter bisherigem Recht steht.
Die Übergangsbestimmung der 1. BVG-Revision betreffend Invalidenrenten wurde mit unterschiedlichen Folgen bei Ansteigen und Absinken des Invaliditätsgrades ausgestaltet. Diese Differenzierung hatte einen grossen Erklärungsbedarf nach sich gezogen und wurde stark kritisiert, da die Resultate als sehr ungerecht und unverständlich empfunden wurden51. Es wurde daher bei der jetzigen Übergangsbestimmung bewusst auf eine solche Differenzierung verzichtet.
Wenn sich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung der Invaliditätsgrad nicht ändert, sich der rentenrelevante Sachverhalt also vor der Gesetzesänderung (vollständig)
51 Vgl. dazu J. Brechbühl, 1. BVG-Revision – Änderungen bei Invalidenrenten, in: R. Schaffhauser/U. Kieser (Hrsg.), Invalidität im Wandel, Gesetzesrevisionen- Rentenrevisionen: Aktuelle Entwicklungen und Probleme, St. Gallen 2005, insbesondere S. 75, wo bezweifelt wird, dass das Resultat mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimme.