Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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verwirklicht hat, bleibt die Leistung auch in Zukunft gemäss dem bisherigen Recht (insbesondere dem geltenden Art. 24 Abs. 1) geregelt. Nur laufende Renten, bei denen sich der IV-Grad nach Inkrafttreten ändert, können vom neuen Recht erfasst werden. Dies soll in der beruflichen Vorsorge jedoch nur und erst dann geschehen, wenn die Gesetzesänderung auch für die Rente der Invalidenversicherung wirksam wird. Andernfalls würden die bereits oben beschriebenen Probleme entstehen, wenn die Vorsorgeeinrichtungen Renten ändern würden, ohne sich dabei auf einen entsprechenden Entscheid der IV stützen zu können (Abklärung des Invaliditätsgrades etc.). Ausserdem soll die Anpassung auch nicht zur Folge haben, dass bei steigendem Invaliditätsgrad der Rentenanspruch sinkt oder bei einem sinkenden Invaliditätsgrad der Rentenanspruch steigt, zum Beispiel bei einem Anstieg der Invalidität von 70 Prozent (= ganze Rente nach bisherigem Recht) auf 79 Prozent (= 79%- Rente nach neuen Recht).

Selbst bei einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision erfolgt daher in folgenden Fällen keine Anpassung der laufenden Invalidenrenten an das neue Recht:

• Die Änderung des IV-Grades beträgt weniger als 5 Prozentpunkte. Dadurch

wird vermieden, dass die Vorsorgeeinrichtungen für kleine Änderungen des Invaliditätsgrades Anpassung vornehmen müssen.

• Der Bezüger einer laufenden Invalidenrente war bei Inkrafttreten der Gesetzes-

änderung mindestens 55 Jahre alt, er ist weiterhin zu mindestens 40% invalid und erhielte nach den neuen Bestimmungen eine tiefere IV-Rente (Besitzstandswahrung).

• Bei steigendem Invaliditätsgrad wäre die neue Rente tiefer oder bei sinkendem

Invaliditätsgrad die neue Rente höher als die bisherige altrechtliche Rente.

Als Anpassung der Rentenhöhe durch die Invalidenversicherung gilt auch der Spezialfall, wenn sich bei der Revision zur Anpassung an das neue Recht durch die IV in einem konkreten Fall gleichzeitig der IV-Grad so verändern sollte, dass per Zufall nach neuem Recht die gleiche Höhe der IV-Rente resultiert wie beim alten Invaliditätsgrad aufgrund der alten Rentenstufen52. Dabei handelt es sich nicht um einen Verzicht der IV auf eine Anpassung der Rentenhöhe an das neue Recht wie zum Beispiel bei der Besitzstandswahrung sondern um einen zufälligen Effekt der Kombination zweier Änderungen.

Absatz 3 enthält schliesslich eine Spezialregelung für Personen, bei denen eine allfällige Anpassung an das neue Recht mit der provisorischen Weiterversicherung nach Artikel 26a BVG kollidieren würde. Eine Änderung des Anspruchsumfangs während dieser Periode würde dem Wesen der im ersten Paket der 6. IV-Revision53 vorgeschlagenen provisorischen Weiterversicherung grundsätzlich widersprechen und zahlreiche neue Komplikationen schaffen. Da es sich um eine zeitlich klar begrenzte Sonderlösung handelt, ist ein Aufschub während dieser Zeit gerechtfertigt. Die Anpassung ist dadurch jedoch nur aufgeschoben und wird am Ende der provisorischen Weiterversicherung durchgeführt.

52 Dieser Effekt tritt ein, wenn bei der Revision für die Anpassung nach der Übergangsbestimmung a Abs. 1 IVG ein IV-Grad zwischen 50% und 59% (bisher ½-Rente) auf 60% (IV neu 50%-Rente) steigt. Ebenso bei einer Änderung des IV-Grades von bisher zwischen 60% und 69% (bisher ¾-Rente) auf neu 80% mit Einkommen (IV neu 75%-Rente).

53 BBl 2010 1817