Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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340 Millionen Franken pro Jahr) werden während dieser Zeit vollumfänglich vom Bund übernommen. Zwecks Reduktion der Schulden wird während des Zeitraums der befristeten Mehrwertsteuererhöhung der Betrag, um den das Kapital des IV-Ausgleichfonds am Ende des Rechnungsjahres das Startkapital von 5 Milliarden Franken übersteigt, jährlich an den AHV-Ausgleichsfonds überwiesen. In dieser Übergangsphase kann die IV ihr Defizit vorübergehend eliminieren und die Schuldenspirale durchbrechen.
3. Schritt : 6. IV-Revision
Um die IV nachhaltig zu sanieren, hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, bis zum 31. Dezember 2010 eine Botschaft zur 6. IV-Revision7 zu erarbeiten. Kernstück soll die Senkung der Ausgaben bilden. Der Bundesrat hat den ersten Teil dieser Botschaft am 24. Februar 2010 verabschiedet. Mit den darin vorgesehenen Massnahmen kann das nach Auslaufen der Mehrwertsteuererhöhung erwartete Defizit halbiert werden. Einsparungen bringen die eingliederungsorientierte Rentenrevision (rund 120 Millionen Franken durchschnittlich pro Jahr), die Neuregelung des Finanzierungsmechanismus (rund 150 Millionen Franken pro Jahr; rund 230 Millionen Franken für den Beitrag des Bundes) und Preissenkungen im Hilfsmittelbereich (rund 50 Millionen Franken pro Jahr). Die Massnahmen der vorliegenden Revision sollen das verbleibende Defizit eliminieren und für die Entschuldung der Versicherung sorgen.
1.3 Beantragte Neuregelung
1.3.1 Anpassung des Rentensystems zur Unterstützung der Eingliederung
1.3.1.1 Hintergrund und Zweck
Heutiges Rentensystem
Zwei Drittel der IV-Ausgaben entfallen auf Renten (6,1 Milliarden Franken im Jahr 2009). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können und zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Als Invalidität im Sinne der IV gilt die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Die IV-Rente beträgt mindestens 1'140, maximal 2'280 Franken pro Monat (Stand 2010) und wird nach dem Invaliditätsgrad (IV-Grad) abgestuft. Zu dessen Bestimmung wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
7 BBl 2010 1817