Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

Arbeitgeber hinsichtlich des Ziels des Arbeitsplatzerhaltes, wobei dies auch die Suche/Schaffung eines Nischenarbeitsplatzes mit einem kleinen Pensum bedeuten kann.

- Verbesserte Eingliederungsmassnahmen: Mit der 5. IV-Revision wurden die Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Integrationsmassnahmen) verstärkt, um die Leistungsfähigkeit zu fördern.

Massnahmen für Arbeitgeber

- Arbeitsversuch: Der mit der IV-Revision 6a einzuführende Arbeitsversuch ermöglicht es dem Arbeitgeber, ohne jegliche Verpflichtung und Risiko eine Person mit einer Behinderung „auszutesten“. Während der Dauer des Arbeitsversuchs hat der Arbeitgeber eine zusätzliche Arbeitskraft, deren Leistung zwar (noch) reduziert ist, durch deren Beschäftigung ihm aber keine Kosten entstehen: Da kein Anstellungsverhältnis entsteht, ergeben sich keine Lohnzahlungspflicht, keine Versicherungskosten, kein Malusrisiko beim Unfallversicherer oder der Krankentaggeldversicherung. Zudem entsteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit für eine spätere Anstellung, nicht jedoch die Verpflichtung.

- Entschädigung für Beitragserhöhungen: Mit der 5. IV-Revision wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Versicherung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit eine Entschädigung für Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung ausrichten kann. Diese Regelung soll mit der Revision 6b noch verbessert werden (Wegfall der Kausalität und Ausweitung des Schutzes auf drei Jahre).

- Übergangsleistung und erleichtertes Wiederaufleben einer Rente: Entsprechend der Entschädigung für Beitragserhöhungen bei der Eingliederung von noch nicht berenteten Personen wird mit der Revision 6a eine Regelung für die Eingliederung von Rentnern geschaffen: Das Risiko einer Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wird während drei Jahren durch die Versicherung abgedeckt. Zusätzlich verbleibt während dieser Dauer die angestellte Person bei der alten Pensionskasse, womit erstens kein Risiko für die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers und für die versicherte Person entsteht und für den neuen Arbeitgeber auch keine Prämien anfallen.

- Einarbeitungszuschuss: Mit der 5. IV-Revision wurde die Möglichkeit geschaffen, dem Arbeitgeber für die notwendige Anlern- oder Einarbeitungszeit bis zu 6 Monate ein Einarbeitungszuschuss zu bezahlen. Der Einarbeitungszuschuss wird mit der Revision 6a administrativ noch vereinfacht.

- Beratung und Begleitung: Die IV-Stellen verstärken seit Jahren kontinuierlich die Beratung und Begleitung von behinderten Menschen und Arbeitgebern. Mit der Revision 6a wird explizit auch geregelt, dass diese Begleitung auch nach einer erfolgreichen Eingliederung weiter erfolgen kann.

Teillöhne / Sozialfirmen

Insbesondere für leistungsbeeinträchtigte Menschen sind die Chancen auf Nischenarbeitsplätze heute klein. Eine Lösungsmöglichkeit besteht in der Schaffung von Teilleistungsstellen: In normalen Betrieben oder in speziellen „Sozialfirmen“ werden Menschen mit einem Teillohn angestellt, die Existenz wird durch ergänzende Leistungen des Sozialen Sicherungssystems (z.B. durch die Sozialhilfe) ergänzt. Während die IV die (Wieder-) Eingliederung von versicherten Personen – auch