Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/118: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 6 Seiten

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Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b–f und Abs. 2 Visumkategorien und Ausgestal-

tung der Visa

Zu Absatz 1:

Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex werden nur noch die Visumkategorien A, C und D unterschieden. Die Kategorie B (Durchreise durch den Schengen-Raum) sowie das Sammelvisum werden aufgehoben. Als Folge dessen wird Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f aufgehoben.

Zu Absatz 2:

Teil VI und die Anlagen 8 und 13 GKI werden ebenfalls mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex aufgehoben. In Absatz 2 wird daher neu auf Artikel 27 und Anhang VII des EG-Visakodex verwiesen.

Art. 14 Visumverfahren

Die Artikel 12–17 SDÜ werden mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex aufgehoben (vgl. Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e EG-Visakodex). Auch die Verordnung (EG) Nr. 415/20036 wird mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex aufgehoben. Buchstaben a und d werden folglich aufgehoben und die Bestimmung verweist neu in Buchstabe b auf die Artikel 4–36 des EG-Visakodex.

Art. 15 Visumausstellung

Zu Absatz 4:

Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex wird Artikel 16 SDÜ aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher in Absatz 4 neu auf Artikel 25 Absatz 4 des EG-Visakodex. Zudem wird in dieser Bestimmung neu festgelegt, dass sowohl das BFM wie auch das EDA innerhalb ihrer Kompetenz die anderen Schengen-Staaten über die Erteilung des Ausnahmevisums unterrichten können.

Art. 17 Gültigkeits- und Aufenthaltsdauer

Zu Absatz 2:

Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex werden Teil V Ziffer 2 GKI und Artikel 11 SDÜ aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher in Absatz 2 neu auf die Artikel 24 und 26 Absätze 2 und 3 des EG-Visakodex.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 hält fest, dass die Aufenthaltsdauer für Schengen-Visa maximal drei Monate innerhalb einer Periode von sechs Monaten nach der Ersteinreise beträgt.

Art. 19 Widerruf eines Visums

Zu Absatz 2:

Der EG-Visakodex sieht vor, dass der Entscheid über den Widerruf eines Visums und die Begründung dem Antragssteller mit einer Verfügung mitgeteilt wird.

6 Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Febr. 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschliesslich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1).