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Vernehmlassung 2009/118: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 8 Seiten

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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

(VEV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

2Die finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reisekrankenversicherung oder einer anderen Sicherheit (Art. 7–11) erbracht werden.

Art. 3 Abs. 1

1Die Reisedokumentenpflicht richtet sich nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex2. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

Art. 5 Abs. 1 Bst. a

1Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 1 benötigen:

a. Personen, die nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben a–f sowie nach den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 20093 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EG-Visakodex) von der Visumpflicht befreit sind.

1 SR 142.204

2 Fassung gemäss ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1

3 Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1 2010–......